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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb Unternehmen + Steuern
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2.500 EUR Lizenzgebühr pro Person für die werbliche Nutzung von Hochzeitfotos


Die Beklagte hatte mit Bildern der nicht-prominenten Kläger, welche diese während der Trauungszeremonie zeigten, für ihre Weinhandlung in einer Hochzeits-Zeitschrift geworben. Die Kläger hatten einer Veröffentlichung und werblichen Verwendung der Bilder nicht zugestimmt und verlangten für die Nutzung fiktive Lizenzgebühren in Höhe von EUR 5.000 pro Person.

Das Landgericht Hamburg, Urt. v. 28.05.2010, Az.: 324 O 690/09, sprach den Klägern fiktive Lizenzgebühren in Höhe von EUR 2.500 pro Person zu. Durch die werbliche Verwendung der Hochzeitsbilder habe die Beklagte die persönlichkeitsrechtlich geschützten Belange der Kläger verletzt, der Eingriff in das „vermögenswerte Ausschließlichkeitsrecht“ habe zu einer Bereicherung der Beklagten geführt, da die Beklagte normalerweise für die Nutzung der Fotos ebenfalls hätte Lizenzgebühren zahlen müssen. Für die Gebührenhöhe sei u.a. maßgeblich, ob die Fotos an einem öffentlich zugänglichen oder privaten Ort aufgenommen worden sind.

Bewertung: Auch nicht prominente-Personen können bei einer Verwendung privater Fotos zu Werbezwecken fiktive Lizenzgebühren geltend machen, da durch die werbliche Verwendung der Bilder in den vermögenswerten Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingegriffen wird. Die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. In der Regel kein Ersatzanspruch besteht bei der Nutzung privater Bilder zu rein redaktionellen Zwecken. Hier kommen ggf. (nur) Unterlassungsansprüche in Betracht, es sei denn, es liegt eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung – welche sich auch aus der begleitenden Berichterstattung ergebe kann – vor. Dann können auch Entschädigungsansprüche des Betroffenen bestehen.