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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb IT + Medien
| 13:14 Uhr

Abmahnung wegen § 22a Abs. 2 StVZO - wirklich keine Chance für Abgemahnte?


von RA Dr. Jan-Peter Psczolla

In regelmäßigen Abständen erreichen uns Abmahnungen, mit denen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit einem (vermeintlichen) Verstoß gegen §§ 22a Abs. 2 StVZO, § 23 StVG, geltend gemacht werden.

Gegenstand der Beanstandung ist, dass verkehrssicherheitsrelevante Fahrzeugbauteile, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind und somit nicht über ein entsprechendes E-Prüfzeichen verfügen, angeboten werden. Besonders häufig werden derzeit Anbieter von LED-Leuchtmitteln abgemahnt, die z.B. mit Leuchtmitteln für Scheinwerfer oder Kennzeichenbeleuchtungen handeln. Der Hintergrund ist, dass die Produkte oftmals aus dem Ausland bezogen werden und daher in der Regel über keine Bauartgenehmigung verfügen.

Streitpunkt

Die entscheidende Frage ist, ob sich aus §22a Abs. 2 StVZO ein per-se-Verbot des Handelns mit Bauteilen ohne E-Prüfzeichen ergibt, oder ob nicht einschränkende Hinweise wie „Nicht im Geltungsbereich der StVZO zugelassen“ o.Ä. geeignet sind, aus diesem Verbot herauszuführen. Letzteres wäre dann möglich, wenn es nicht auf die objektive Verwendungsmöglichkeit des Bauteils ankäme, sondern darauf, zu welchem (subjektiven) Verwendungszweck das Bauteil angeboten wird.

Bisherige Rechtsprechung

Das OLG Hamm hat diese Frage unterdessen in zwei Entscheidungen (Beschluss v. 25.09.2013, Az.: 4 W 72/12; Urt. v. 13.06.2013, Az.: 4 U 26/13) vermeintlich eindeutig dahingehend beantwortet, dass allein die objektive Verwendbarkeit des Bauteils maßgeblich sei. Ein Brenner für einen Scheinwerfer muss daher immer in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein, unabhängig davon, ob auch Verwendungsmöglichkeiten außerhalb des Bereichs der StVZO, etwa im Rennbetrieb oder im ggf. im Ausland bestehen. Dies ergebe sich aus dem §22a StVZO zugrundeliegenden übergeordneten Schutzgedanken, demnach die Verkehrssicherheit durch mangelhaft ausgeführte Fahrzeugbauteile nicht gefährdet werden soll. Daher sei bereits das Angebot nicht genehmigter Bauteile verboten, völlig unabhängig davon, für welche Zwecke das Bauteil vom Verwender eingesetzt werden soll.

Gegenansicht

Diese Argumentation ist zwar nachvollziehbar, aus unserer Sicht aber vor dem Hintergrund des Wortlauts von § 22a Abs. 2 StVZO keinesfalls zwingend.

Einschränkender Gesetzeswortlaut

Insofern ist zu berücksichtigen, dass § 22 Abs. 2 StVZO eine Verpflichtung zur Kennzeichnung von nach der StVZO kennzeichnungspflichtigen Bauteilen nur insofern vorsieht, als dass diese

"zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung"

angeboten werden. Der Geltungsbereich der StVZO beschränkt sich wegen der spezifischen Ordnungsfunktion des Straßenverkehrsrechts nur auf öffentliche Straßen und Verkehrsflächen innerhalb der BRD. Auf rein privat genutzten Flächen, wie z.B. im Privateigentum stehenden Grundstücken oder Rennstrecken findet die StVZO keine Anwendung. Gleiches gilt für eine Verwendung im Ausland.

Es kann davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber diese Unterscheidung bewusst war und er daher die mit § 22a StVZO verfolgte Intention, die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs nicht durch Bauteilte mangelhafter Ausführung zu gefährden, bewusst auf die Bereiche beschränken wollte, in denen die StVZO auch tatsächlich Geltung beansprucht. Denn anderenfalls hätte der Gesetzgeber unter Weglassung des vorstehend zitierten, einschränkenden Zusatzes auch ein absolutes Verbot des Feilbietens, Erwerbens, Veräußerns, Verwendens regeln können. Für diesen Fall hätte § 22a Abs. 2 StVZO wie folgt gefasst werden können:

„Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind."

Dahinter steht letztlich die Frage, auf welcher Ebene die Verantwortlichkeit für die Verhinderung einer möglichen Gefährdung des Straßenverkehrs durch nicht amtlich genehmigte Fahrzeugbauteile wahrzunehmen ist. Die Gesetzesfassung mit der Einschränkung „zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung“ lässt den Schluss zu, dass der Gesetzgeber dem Käufer bzw. Verwender selbst die Festlegung des Einsatzgebiets des Bauteils zugesteht. Auch § 22a Abs. 1 StVZO stellt auf die „Verwendung“ des Bauteils ab, nicht hingegen auf deren Angebot an sich. Maßgeblich ist daher u.E. die subjektive Verwendungsabsicht, nicht hingegen die objektive Verwendungsmöglichkeit.

Soweit das OLG Hamm im Urteil vom 13.06.2013, Az.: 4 U 26/13 darauf abstellt, dass die Formulierung nur den zur Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung bestimmten Verkauf, mithin das zum direkten Export bestimmte, also nicht an Verbraucher im Inland gerichtete Angebot vom Verbot ausnimmt, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich dieses weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus dem Gesetzeszweck ableiten lässt.

Hätte der Gesetzgeber speziell nur den Export – und nicht auch eine Verwendung außerhalb des Geltungsbereichs der StVZO innerhalb der BRD - aus dem Verbot ausnehmen wollen, hätte er dies explizit regeln können.

Und auch der dem Gesetz zugrundeliegende übergeordnete Schutzgedanke, demnach die Verkehrssicherheit durch mangelhaft ausgeführte Fahrzeugbauteile nicht gefährdet werden soll, wäre mit einer Deutung der Einschränkung als Ausnahme des Exports aus dem geregelten Verbot nicht vereinbar.

Zum einen ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Einschränkungen der Verkehrssicherheit und den damit verbundenen Gesundheitsgefahren im Ausland weniger Bedeutung beimessen würde, als im Inland, auch wenn insofern eine gesetzgeberische Zuständigkeit nicht besteht.

Zum anderen würde die Zulassung des Exports nicht genehmigter Bauteile dem vom Gericht angenommenen gesetzgeberischen Willen, der Gefahr entgegenzuwirken, dass nicht amtlich genehmigte Fahrzeugteile, bei denen die Möglichkeit mangelhafter Ausführung nicht ausgeschlossen werden kann, in den Verkehr gebracht werden, entgegenlaufen bzw. diesem nicht gerecht. Denn es ist für jeden Käufer problemlos möglich, KFZ-Bauteile im benachbarten Ausland zu beziehen, so dass ebenso die unmittelbare Gefahr einer Verwendung innerhalb der BRD bestehen würde. Diese Gefahr liegt auf der Hand in grenznahen Gebieten, in denen bekanntlich regelrechte Märkte für Autoteile entstanden sind (z.B. in Polen oder Tschechien), gilt aber ebenso im Hinblick auf die vielfältigen Möglichkeiten, aus dem Inland über das Internet Bauteile bei den jeweiligen ausländischen Zweigen bekannter Plattformen wie z.B. eBay oder Amazon zu beziehen. Der Gesetzgeber hätte aus diesem Grund keinerlei Anlass dazu gehabt, den Export von nicht genehmigten KFZ-Bauteilen von Deutschland aus in das (benachbarte) Ausland zu erlauben.

Multifunktional einsetzbare Bauteile

Ein Abstellen allein auf die objektive Verwendungsmöglichkeit führt weiterhin zu wenig überzeugenden Ergebnissen bei Bauteilen, die multifunktional einsetzbar sind. Eine Soffitte (Leuchtmittel), kann z.B. als Leselampe oder zur Beleuchtung von Musikanlagen etc. eingesetzt werden, aber auch als Innenraum- oder Kofferraumbeleuchtung, oder als Kennzeichenbeleuchtung. Allein eine Verwendung als Kennzeichenbeleuchtung erfordert dabei eine Ausführung in amtlich genehmigter Bauart.

Käme es allein auf die objektive Verwendungsmöglichkeit an, dürfte die Soffitte ohne E-Prüfzeichen auch nicht in Bereichen angeboten und vertrieben werden, welche mit der KFZ-Branche nichts zu tun haben. Es wäre z.B. verboten, die Soffitte eingebaut in eine Leselampe feilzubieten, da stets die theoretische Möglichkeit bestehen würde, dass die Soffitte aus der Lese-Lampe entnommen und als Kennzeichenleuchte eingesetzt wird.

Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 22a StVZO ein Verbot aller ungekennzeichneten Bauteile vorsehen wollte, unabhängig von deren Einsatzgebiet bzw. –zweck. Dies ist erkennbar zu weitgehend, da kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, warum nicht eine Soffitte, welche nicht in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt ist, bei einer Musikanlage (PA), in einer Leselampe oder im Rahmen der Handschuhfachbeleuchtung eines KFZ verwendet werden sollte. Zweck des Prüfzeichens ist es, bei verkehrssicherheitsrelevanten Bauteilen deren Geeignetheit für speziell diesen Verwendungszweck sicherzustellen. Bei einer Verwendung im nicht verkehrssicherheitsrelevanten Kontext tragen diese Erwägungen nicht. Der bloße Zufall, dass ein Bauteil auch als KFZ-Bauteil im Sinne von § 22a Abs. 1 Nr. 7-27 eingesetzt werden könnte, kann nicht zu einem per-se-Verbot des Vertriebs des nicht genehmigten Bauteils an sich führen.

Nach alledem kann es für die Frage eines Verstoßes gegen § 22a StVZO nicht allein auf die objektive Verwendbarkeit des Bauteils ankommen. Vielmehr ist entscheidend, für welchen Verwendungszweck das Bauteil angeboten wird.

Fazit

Käme es auf den Verwendungszweck an, für den das Bauteil angeboten wird, an, dann dürfte es auch möglich sein, einen Verstoß gegen § 22a Abs. 2 StVZO dadurch auszuschließen, dass darauf hingewiesen wird, dass die Bauteile nicht zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO bestimmt sind. Diese Hinweise müssen allerdings gut sichtbar und an prominenter Stelle erteilt werden, damit ein Irrtum über den Verwendungszweck erst gar nicht entstehen kann.

Nachdem das OLG Hamm jedoch entschieden hat, dass es auf die objektive Verwendungsmöglichkeit ankommt, ist davon auszugehen, dass Abmahner in der Zukunft auch weiterhin versuchen werden, ihre Ansprüche im Zuständigkeitsbereich des OLG Hamm durchzusetzen. Gerne wird derzeit das Landgericht Bochum im Zusammenhang mit § 22a Abs. 2 StVZO angerufen.

Gleichwohl halten wir die teilweise im Internet zu lesenden Ratschläge, bei einer Abmahnung wegen § 22a Abs. 2 StVZO gleich „die Waffen zu strecken“ für falsch. Dies gilt bereits vor dem Hintergrund, dass Abmahnungen oftmals unpräzise formuliert sind und bereits aus diesem Grund Handlungsoptionen eröffnen.

Abgemahnte müssen zudem in jedem Fall abwägen, ob sie einen Zug durch die Instanzen – bis hin zu einer höchstrichterlichen Klärung durch den BGH – gehen wollen. Wie der BGH den Sachverhalt beurteilen wird, ist aus unserer Sicht völlig offen.

Unser Team von MWW Rechtsanwälte verfügt über ein hohes Maß an Erfahrung im Zusammenhang mit Abmahnungen und Verfahren wegen eines (vermeintlichen) Verstoßes gegen § 22a Abs. 2 StVZO. Setzen Sie sich gerne unverbindlich mit uns in Verbindung!