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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb
| 12:37 Uhr

Abmahnung wegen CE-Kennzeichen: Stellt ein fehlendes CE-Zeichen einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar?

Eigenes Verfahren (Wettbewerbsrecht)


von RA Dr. Jan-Peter Psczolla
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

CE-Kennzeichnung für LED?

Onlinehändler von LED-Beleuchtungsmitteln, wie etwa Kennzeichenbeleuchtung, ist die Überprüfung anzuraten, ob die von ihnen vertriebenen Beleuchtungseinrichtungen über eine CE-Kennzeichnung verfügen. Mit der CE-Kennzeichnung wird nachgewiesen, dass das Bauteil den zugrundeliegenden Konformitätsbestimmungen entspricht – anderenfalls fehlt es an der Verkehrsfähigkeit des Produkts.

Gemäß der Richtlinie 2009/125/EG, die durch das Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (EVPG) in nationales Recht umgesetzt worden ist, besteht die Verpflichtung, LEDs mit einem CE-Kennzeichen zu versehen, § 4 Abs. 1, Nr. 2 EVPG. Durch die EU-Verordnung 1194-2012-EU (Verordnung zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten) wurden LEDs in den Anwendungsbereich des EVPG einbezogen.

Eine Kennzeichnungspflicht besteht daher insbesondere auch für LEDs, welche für den KFZ-Bereich eingesetzt werden. Dies hat u.a. das LG Bochum, Beschl. v. 12.05.2014, Az.: 13 O 80/14  entschieden, sowie auch in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren das LG Bonn, Beschl. v. 23.02.2015, Az.: 12 O 7/15.

Fehlen der CE-Kennzeichnung - Abmahnung möglich?

Das Fehlen der CE-Kennzeichnung, mit dem dokumentiert wird, dass das Bauteil allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht, führt zu einem Vertriebsverbot, § 4 Abs. 1, Nr. 2 EVPG. Nach § 4 Abs. 10 S. 2 EVPG darf auch der Händler kein energieverbrauchsrelevantes Produkt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 S. 1 EVPG erfüllt.

Bei produktbezogenen Vertriebsverboten bzw. –beschränkungen handelt es sich regelmäßig um Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG  (Köhler/Bornkamm, UWG 2014, § 4 Rn. 11.151). Dies gilt im Allgemeinen für Regelungen, welche eine CE-Kennzeichnungspflicht vorsehen (OLG Frankfurt, Urt. v. 20.01.2011, AZ.: 6 U 203/09; OLG Köln, Urt. v. 16.08.2013, Az.: 6 U 18/13) und im Speziellen auch für § 4 EVPG (vgl. LG Bochum, Beschl. v. 12.05.2014, Az.: 13 O 80/14; LG Bonn, Beschl. v. 23.02.2015, Az.: 12 O 7/15).

Die Einordnung als Markverhaltensregelung führt dazu, dass das Fehlen der CE-Kennzeichnung von Mitbewerbern als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden kann.

Wenn Sie eine Abmahnung wegen einem fehlenden CE-Zeichen erhalten haben, sprechen Sie uns gerne unverbindlich an. Wir beraten Sie umfassend in allen Fragen des Wettbewerbsrechts (Ansprechpartner Dr. Psczolla)!