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Kategorie: IT + Medien
| 12:09 Uhr

AG Hamburg: Unberechtigte Abbuchungen infolge der Teilnahme an kostenpflichtigen Onlinespielen durch Minderjährige sind zurückzuerstatten


von Lisa Rose (studentische Mitarbeiterin)

Browserspiele, das heißt Computerspiele, die online im Internet gespielt werden können, haben Hochkonjunktur. Die Anmeldung zu diesen Spielen und die Benutzung von Grundfunktionen sind in der Regel kostenlos. Teuer kann es jedoch werden, wenn der Spieler zusätzliche virtuelle Gegenstände, wie z.B. ein Schwert mit Zauberkräften oder ein magisches Schutzschild, käuflich vom Spielanbieter erwirbt.

Bezahlt wird übers Telefon, in dem eine Premium-Nummer angewählt wird. Der Kaufpreis für die erworbenen Gegenstände bzw. Zusatzfunktionen wird anschließend über die Telefonrechnung des Anschlussinhabers abgerechnet.

Meistens sind die Spieler minderjährig und nutzen den Telefonanschluss der Eltern zur Bezahlung der gewünschten Zusatzfunktionen. Die Eltern, welche von den Anrufen meistens nichts wussten, sehen sich anschließend mit erheblichen Forderungen der Spielanbieter konfrontiert.  

Einen vergleichbaren Fall hatte das AG Hamburg jüngst zu entscheiden (Urt. v 12.01.2011, Az.: 7c C 53/10). Die Beklagte ist Anbieterin eines Browserspieles im Internet. Der Kläger ist Anschlussinhaber einer Mobilfunknummer, mittels welcher sein minderjähriger Sohn kostenpflichtige Zusatzfunktionen gebucht hatte. Als ein Betrag in Höhe von 429,84 € von der Telefonrechnung des Klägers abgebucht wurde, begehrte er die Rückerstattung von der Beklagten. Diese war der Ansicht, der Vater habe sich die Nutzung seines Anschlusses durch seinen Sohn nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zurechnen zu lassen. Gemäß § 45 i IV TKG scheide eine Zurechnung nur aus, wenn der Anschlussinhaber die Inanspruchnahme auch bei Anwendung der Sorgfalt eines gewissenhaften durchschnittlichen Telefonkunden nicht hätte verhindern können. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall.

Diese Auffassung teilt das AG Hamburg indessen nicht und verurteilte den Kläger zur Rückzahlung der 429,84 € aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 I S.1 1. Variante BGB. Die Beklagte habe den Betrag ohne Rechtsgrund erlangt. Zwischen der Beklagten und dem Sohn des Klägers sei zunächst ein schwebend unwirksamer Vertrag zustande gekommen, da der Sohn gemäß § 106 BGB in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Da weder eine Einwilligung, noch eine Genehmigung seitens der Ehrziehungsberechtigten vorlag, sei kein wirksamer Vertrag zustande gekommen, § 108 BGB.

Auch zwischen der Beklagten und dem Kläger selbst sei kein Vertrag zustande gekommen. Nur weil der Kläger Anschlussinhaber ist, könne nicht angenommen werden, er habe die entsprechenden Telefonate selbst geführt. Ein Anscheinsbeweis zulasten des Anschlussinhabers verneint das AG Hamburg ebenfalls Aufgrund der Anonymität zwischen Anbieter und Benutzer könne kein Vertrauenstatbestand gebildet werden. Die Beklagte konnte somit nicht darauf vertrauen, der Vater wisse um das Verhalten seines Sohnes und billige jenes. § 45 i TKG sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar.