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Kategorie: IT + Medien
| 09:57 Uhr

AG München: Filesharing-Abmahner muss Zahlung der vorgerichtlichen Abmahnkosten darlegen


von RA Johannes Zimmermann
Fachanwalt für IT-Recht

Geltend gemachte Abmahnkosten bei geringerem Vergleichsangebot fragwürdig

In einer aktuellen Verfügung erklärt das Amtsgericht München (Vfg. v. 03.09.2014, Az.: 171 C 2701/14), es halte es für klärungsbedürftig, ob der klagende Rechteinhaber die geltend gemachten Abmahnkosten tatsächlich gezahlt hat. Das Gericht führt aus:

„Weiterhin ist aus Sicht des Gerichts klärungsbedürftig, in welcher Höhe die Klägerin tatsächlich Rechtsanwaltsgebühren wegen der beiden Abmahnungen bezahlt hat. […] Es stellt sich schon die Frage, wie die Klägerin ihr Geschäftsmodell nachhaltig und profitabel betreiben will, wenn die im Wege der außergerichtlichen Einigung erzielten Beträge deutlich die zu verauslagenden Rechtsanwaltskosten unterschreiten.“

Hintergrund ist, dass die Klägerin in ihrer Abmahnung einen Vergleich über eine Zahlung in Höhe von 900,00 € angeboten hatte, im gerichtlichen Verfahren aber für die Abmahnung einen Gegenstandswert von 10.000,00 € ansetzt. Im Falle eines außergerichtlichen Vergleichs wären mit der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG und der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG Kosten entstanden, die den Vergleichsbetrag weit übersteigen. Da eine derartige Diskrepanz zwischen außergerichtlichem Vergleichsangebot und eingeklagter Abmahnkosten bei den vor dem 09.10.2013 ausgesprochenen Abmahnungen der Klägerin die Regel darstellt, ist das Gericht stutzig geworden und sieht die Hintergründe als klärungsbedürftig an.

Bewertung

Die Ansicht des Gerichts ist richtig. Macht ein Kläger die Erstattung seiner Abmahnkosten geltend, soll dies lediglich zum Ersatz seiner Aufwendungen führen, nicht aber zu einer Bereicherung, weshalb lediglich die tatsächlich zu erstattenden Kosten erstattungsfähig sind. Ob der Kläger den Betrag tatsächlich gezahlt hat, ist dabei regelmäßig unerheblich, solange ein Anspruch des Rechtsanwalts auf Vergütung für die Abmahnung besteht. Diese Gebühr berechnet sich regelmäßig nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, außer wenn zwischen Kläger und Rechtsanwalt eine Honorarvereinbarung getroffen wurde. Sind die Kosten nach der Honorarvereinbarung geringer, besteht ein Erstattungsanspruch nur in dieser Höhe.

Der Nachweis der Existenz einer solchen Honorarvereinbarung stellt den Beklagten regelmäßig vor unüberwindbare Hindernisse, da er keinen Einblick in das Vertragsverhältnis seines Gegenübers hat. Hierdurch wird der Durchführung von Erfolgshonorarvereinbarungen Tür und Tor geöffnet, obwohl diese nach dem Gesetz regelmäßig nicht zulässig sind. Es ist daher konsequent, wenn das Amtsgericht München den Nachweis der Zahlung fordert, wenn der angebotene Vergleichsbetrag die im Fall des Vergleichsschlusses entstehenden Kosten nicht deckt, da in diesem Fall die Existenz einer Erfolgshonorarvereinbarung sehr wahrscheinlich ist.

Interessant ist die Ansicht des Amtsgerichts München auch im Kontext der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Erfolgshonoraren. Mit Urteil vom 05.06.2014, Az. IX ZR 137/12 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei Bestehen einer solchen Honorarvereinbarung ein Honorar nur bis zu der vereinbarten Höhe zu zahlen sei. Besteht demnach eine Honorarvereinbarung und ist zum Zeitpunkt der Entscheidung der zur Vergütung führende Erfolg noch nicht eingetreten, könnte bei konsequenter Anwendung dieser Rechtsprechung überhaupt kein Aufwendungsersatz verlangt werden.

Unser Team von MWW Rechtsanwälte berät Sie bundesweit bei Filesharing-Abmahnungen, Mahnbescheiden und Klagen. Setzen Sie sich gerne unverbindlich mit uns in Verbindung (Ansprechpartner RA Johannes Zimmermann)!