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Kategorie: IT + Medien
| 13:12 Uhr

AG München: Kein Schadensersatz wegen Filesharings bei nur beschränkter Rechteeinräumung

AG München, Vfg. v. 12.06.2014, Az.: 171 C 270/14: Kein Schadensersatz wegen Filesharings bei bloßer Einräumung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung zum Zweck der Verfolgung von Rechtsverstößen


von RA Johannes Zimmermann
Fachanwalt für IT-Recht

Geschäftsmodell: Abmahnen statt Verwerten

In einem von Rechtsanwalt Johanne Zimmermann betreuten, laufenden Verfahren wegen angeblicher Urheberrechtsverstöße hat das Amtsgericht München einen vierseitigen Hinweis zu seiner vorläufigen Rechtsauffassung erteilt. Kläger ist ein in Zypern ansässiges Unternehmen, das für einen in Kalifornien ansässigen Hersteller von Erotikfilmen über Filesharingnetzwerke begangene Urheberrechtsverletzungen verfolgt. Hierfür ließ es sich – ausschließlich – das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung der jeweiligen Filmwerke in Filesharingnetzwerken einräumen. Eine eigenständige wirtschaftliche Verwertung der Rechte durch die Klägerin, deren Geschäftsmodell ausschließlich aus der Verfolgung von Rechtsverstößen besteht, erfolgt nicht.

Bewertung des Gerichts: Kein Schadensersatz bei Ausschluss der Verwertung der verletzten Rechte

Das Amtsgericht München stellt sich in seinem außergewöhnlich ausführlichen Hinweis auf den Standpunkt, die Klägerin könne keinen Schadensersatz geltend machen, da sie substanziell gar keinen Schaden erleiden könne. Diese habe weder ein Interesse noch einen Plan betreffend der Vermarktung der Filmwerke, noch könne sie ohne schriftliche Zustimmung ihres Lizenzgebers überhaupt Rechte an den Filmwerken einräumen. Bestehe das Geschäftsmodell der Klägerin aber in der Verfolgung von Rechtsverletzungen, seien solche unerlässliche Voraussetzung für das Geschäftsmodell und das wirtschaftliche Überleben der Klägerin, so dass dieser durch die Rechtsverletzungen kein Schaden entstehen könne, allenfalls durch deren Ausbleiben. Aus diesem Grund sei auch das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an einem Abmahnvorgang auch in Altfällen lediglich mit 1.000,00 € zu bemessen.

Eigene Bewertung:

Keine wirksame Lizenzierung, bei ausschließlicher Einräumung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung zum Zweck der Rechtsverfolgung

Die Auffassung des Amtsgerichts München verdient in weiten Teilen Zustimmung. Schadensersatz, auch im Wege der Lizenzanalogie berechneter, ist stets Ausgleich für eine Vermögensminderung. Wird einem Unternehmen jedoch ausschließlich das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung in Filesharingnetzwerken zum Zweck der Verfolgung von Rechtsverstößen eingeräumt, kann diesem durch Rechtsverstöße Dritter kein Schaden entstehen. Denn bei genauer Betrachtung wird bei dieser beschränkten Lizenzierung kein Verwertungsrecht, sondern lediglich ein Verfolgungsrecht eingeräumt, das durch die Teilnahme Dritter an Filesharingnetzwerken unberührt bleibt.

Es erscheint aber angebracht, noch einen Schritt weiter zu gehen als das Amtsgericht München. Wird lediglich ein Verfolgungsrecht übertragen, stellt sich die Frage, ob eine solche  beschränkte Rechtseinräumung überhaupt möglich ist. Denn § 31 Abs. 1 UrhG sieht lediglich die Einräumung von Nutzungsrechten vor. Um ein solches handelt es sich aber gerade nicht, denn die Nutzung in Filesharingnetzwerken soll ja gerade nicht stattfinden, weder durch Dritte, noch durch die Klägerin selbst, die hierfür anderen Teilnehmern, die technisch bedingt das Werk selbst öffentlich zugänglich machen würden, entsprechende Rechte einräumen müsste, was sie nicht ohne weiteres darf. Es fehlt mithin eine selbständige wirtschaftliche Verwertbarkeit der eingeräumten Nutzungsart, wie § 31 UrhG sie voraussetzt.

Rechtsanwalt Johannes Zimmermann vertritt Sie bundesweit in Filesharing-Verfahren und -prozessen. Setzen Sie sich gerne unverbindlich mit uns in Verbindung!