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Kategorie: IT + Medien
| 14:48 Uhr

AG Neuwied: Kein Kaufvertrag bei berechtigtem Abbruch von eBay-Auktion


Das Amtsgericht Neuwied hat mit Urt. v. 19.04.2011, Az.: 42 C 30/11 entschieden, dass ein vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion nicht zu einem Vertragsschluss führt, wenn dem Anbieter nach Angebotseinstellung auffällt, dass es sich bei der angebotenen Ware um eine Fälschung handelt.

Im vorliegenden Fall hatte der Anbieter USB-Sticks auf der Internetauktionsplattform eingestellt, die sich nachträglich als Produktfälschungen herausgestellt hatten. Der Anbieter hatte daraufhin die Auktion vorzeitig abgebrochen. Der Kläger behauptete Höchstbietender gewesen zu sein, berief sich auf einen wirksamen Vertragsschluss und verlangte Schadensersatz.

Ein wirksamer Vertragsschluss wurde vom AG Neuwied unter Hinweis auf § 10 Nr. 1 der eBay-AGB verneint, da eine berechtigte Gebotsrücknhame (richtig muss es wohl heißen: Angebotsrücknahme) vorliege und somit gerade kein Vertrag zwischen Anbieter und Höchstbietenden zustande gekommen sei.

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wurde zudem aus weiteren rechtlichen und tatsächlichen Gründen vom Gericht verneint.

Bewertung:

Die Entscheidung des AG Neuwied ist soweit ersichtlich die erste Entscheidung zu der Frage, ob bei einem vorzeitigen Angebotsabbruch durch den Anbieter ein Kaufvertrag auch dann zustande kommt, wenn der Anbieter nach Angebotseinstellung Kenntnis davon erlangt, dass die eingestellte Ware mangelhaft ist und somit der Angebotsbeschreibung nicht entspricht.

Gehen die Gerichte nach ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem vorzeitigen Angebotsabbruch durch den Anbieter in der Regel ein Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden zustande kommt (Ausnahmen bestehen nur bei krassem Missverhältnis zwischen angebotener Sache und Höchstgebot, vgl. LG Koblenz, Urt. v. 18.03.2009, Az.: 10 O 250/08 - Porsche für EUR 5,50), kann dies nicht ohne weiteres gelten, wenn dem Anbieter nach Angebotserstellung Mängel an der Kaufsache auffallen.

So heißt es in § 10 Nr. 1 der eBay AGB:

„Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebotes durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.“

Damit kommt es auf die Frage an, ob eine "gesetzliche Berechtigung" zur Angebotsrücknahme bestand. In den Fällen, in denen der Anbieter nachträglich Kenntnis von Mängeln der angebotenen Sache erhält (z.B., dass es sich dabei um eine Produktfälschung handelt), liegt es nahe, sogar von einer gesetzlichen Pflicht zur Angebotsrücknahme auszugehen, da sich der Anbieter anderenfalls bei einer Fortführung der Auktion nicht nur des Vorwurs arglistigen Verhaltens aussetzen würde, sondern auch Gefahr liefe, sich strafrechtlich wegen Betruges gem. § 263 StGB verantworten zu müssen.

Der Entscheidung des AG Neuwied ist somit im Ergebnis vollumfänglich zuzustimmen.