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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb IT + Medien
| 09:03 Uhr

AG Offenbach: Kein Recht zum Angebotsabbruch bei Verdacht auf Beschädigung


von RA Dr. Jan-Peter Psczolla

Wie der Kollege Dr. Bahr berichtet, hat das AG Offenbach mit Urt. v. 17.12.2013 - Az.: 38 C 329/13 entschieden, dass der Ersteller eines Angebots auf eBay nicht zu dessen Abbruch berechtigt ist, wenn der bloße Verdacht auf eine Beschädigung besteht.

Das Gericht begründet seine Entscheidung offenbar damit, dass anderenfalls die Rechtsverbindlichkeit des Angebots nicht mehr gegeben sei, da es viel zu leicht möglich sei, Abstand von dem Angebot zu nehmen.

Bewertung:

Anerkannt ist unterdessen, dass bei eBay auch die Möglichkeit zum Angebotsabbruch bestehen muss, ohne dass ein Vertrag mit dem Höchstbietenden zustande kommt, wenn ein berechtigter Grund hierfür vorliegt. Eine entsprechende Berechtigung ist in den Nutzungsbedingungen von eBay geregelt.

Die Berechtigung zum vorzeitigen Angebotsabbruch hat das Landgericht Bonn (Urt. v. 05.06.2012, Az.: 18 O 314/11) in dem Umstand gesehen, dass dem Einsteller erst nach Aufgabe des Angebots auffiel, dass es sich bei dem angebotenen KFZ um einen Unfallwagen handelte (wir berichteten). Der Beklagte hatte jedoch die erst nachträglich aufgefallene Beschädigung substantiiert dargelegt, der Vortrag des Beklagten bestätigte sich zudem nach einer durchgeführten Beweisaufnahme.

In dem vom AG Offenbach zu entscheidenden Fall ist dem Beklagten möglicherweise nicht gelungen, die Beschädigung bzw. die Umstände, welche erst nach Angebotseinstellung dazu geführt haben, dass diese erst zu diesem späten Zeitpunkt entdeckt worden sind, darzulegen. Dem AG Offenbach ist zuzustimmen, dass der bloße Verdacht auf eine Beschädigung - die nicht belegt wird - nicht als Rechtfertigung genügen kann, um das Angebot vorzeitig abzubrechen.