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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb IT + Medien
| 08:01 Uhr

BGH zum Filesharing: Keine Haftung für volljährige Familienmitglieder


von RA Dr. Jan-Peter Psczolla

Der BGH hat wieder einmal Augenmaß bewiesen und die völlig überspannte Rechtsprechung der unterinstanzlichen Gericht zur Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers beim Vorwurf des Filesharings gerade gerückt.

Diesmal musste der BGH darüber entscheiden, ob vom Anschlussinhaber Abmahnkosten verlangt werden können, wenn dieser selbst keine Filesharingprogramme genutzt hat, dies jedoch durch ein volljähriges Familienmitglied - in diesem Fall der Stiefsohn - erfolgt ist. Landgericht und Oberlandesgericht Köln sind von einer Haftung ausgegangen, das OLG Köln hat die Sache für so unzweifelhaft angesehen, dass es nicht einmal  die Revision zum BGH zugelassen hat. Erst nachdem der Beklagte das Bundesverfassungsgericht angerufen hatte, wurde der Weg frei, um die Sache durch den BGH prüfen zu lassen.

Dieser hat jetzt klargestellt, dass im Familienverbund gegenüber volljährigen Familienmitgliedern aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses  keine anlasslosen Überwachungspflichten bestehen und der Anschlussinhaber daher auch nicht auf Erstattung der Kosten für eine Erst-Abmahnung haftet. Erst wenn der  Anschlussinhaber Anhaltspunkte für einen Missbrauch des Anschlusses hat, obliegen ihm weitergehende Kontrollpflichten.

Wir freuen uns über diese Klarstellung durch den BGH,  haben wir doch diese Auffassung schon seit Jahren in unserem Filesharing-Ratgeber vertreten.

 

Die Pressemitteilung des BGH im Wortlaut:

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 08.01.2014 entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht.

Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerhersteller. Der Beklagte ist Inhaber eines Internetzugangs. In seinem Haushalt leben auch seine Ehefrau und deren volljähriger Sohn.

Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben abmahnen; sie behaupteten, am 12. Juni 2006 seien über seinen Internetanschluss 3.749 Musikaufnahmen, an denen sie die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte besäßen, in einer Internettauschbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht worden. Der Beklagte gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Abmahnkosten zu bezahlen.

Die Klägerinnen nehmen den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 € in Anspruch.

Der Beklagte macht geltend, er sei für die behaupteten Rechtsverletzungen nicht verantwortlich. Sein damals 20-jähriger Stiefsohn habe die Musikdateien über den Internetanschluss zugänglich gemacht. Der Stiefsohn des Beklagten hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Polizei eingeräumt, er habe mit dem Tauschbörsenprogramm "BearShare" Musik auf seinen Computer heruntergeladen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerinnen 2.841 € zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, der Beklagte sei für die Verletzung der urheberrechtlich geschützten Rechte an den Musiktiteln verantwortlich. Er habe dadurch, dass er seinem 20-jährigen Stiefsohn den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, die Gefahr geschaffen, dass dieser an urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnehme. Es sei ihm daher zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Der Beklagte habe diese Verpflichtung verletzt, weil er seinen Stiefsohn nicht - jedenfalls nicht hinreichend - belehrt habe.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber - etwa aufgrund einer Abmahnung - konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Da der Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass sein volljähriger Stiefsohn den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbraucht, haftet er auch dann nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes auf Unterlassung, wenn er ihn nicht oder nicht hinreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehrt haben sollte.

Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 - BearShare

LG Köln - Urteil vom 24. November 2010 - 28 O 202/10

ZUM-RD 2011, 111

OLG Köln - Urteil vom 22. Juli 2011 - 6 U 208/10

ZUM 2012, 583

BVerfG (Kammer), Beschluss vom 21. März 2012 - 1 BvR 2365/11

GRUR 2012, 601 = WRP 2012, 702

OLG Köln, Urteil vom 17. August 2012 - 6 U 208/10, juris

Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 8. Januar 2014