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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb
| 08:43 Uhr

BPatG: Besonders gestalteter Schriftzug kann als eingetragenes Design geschützt sein


von RA Dr. Jan-Peter Psczolla

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 13.02.2014, Az.: 30 W (pat) 701/13, entschieden, dass ein Schriftzug, der besonders angeordnet ist, als Design schutzfähig ist.

Der Anmelder hatte Schutz als Design für die Wortfolge NORDERNEY begehrt, allerdings in Form eines monolithischen Blocks:

NOR
DER
NEY

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Eintragung als schutzunfähig zurückgewiesen. Die Wiedergabe zeige lediglich eine Folge von einzelnen Buchstaben  in Standardschriftart, welche in horizontaler und vertikaler Anordnung eine Art Blocksatz bilden. Im Übrigen seien besondere grafische Ausgestaltungen nur dann musterfähig, wenn sie einem Erzeugnis, z.B. einem Werbeschild, zugeordnet sein.

Die gegen die zurückweisende Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes gerichtetet Beschwerde hatte vor dem Bundespatentgericht Erfolg. Das Gericht stellte darauf ab, dass die besondere Gestaltung von Schriftzügen zu den Tätigkeiten eines Grafik- und Kommunikationsdesigners gehört und die Wahl der Schriftart, Schriftgröße, Schriftstärke oder Groß- und Kleinschreibung ein Teil des unter ästhetischen Gesichtspunkten stehenden kreativen Gestaltungsprozesses sein kann.

Der besonderen Gestaltung des Wortes NORDERNEY könne im vorliegenden Fall die Schutzfähigkeit nicht abgesprochen werden.

Bewertung:

Die Entscheidung zeigt, dass es über das Designrecht möglich ist, auch Buchstabenkombinationen mit relativer geringer Originalität als Design schützen zu lassen. Neben einem Markenschutz sollte daher immer daran gedacht werden, ein Logo oder eine Bezeichnung designrechtlich abzusichern.

Unser Team von MWW Rechtsanwälte steht Ihnen gerne als Ansprechpartner im Designrecht zur Verfügung. Setzen Sie sich gerne unverbindlich mit uns in Vebindung!