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Kategorie: IT + Medien
| 10:13 Uhr

BVerfG: Keine überhöhten Anforderungen an die Gewährung von Eilrechtsschutz bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen


An die Gewährung von Eilrechtsschutz bei presserechtlichen
Auskunftsansprüchen dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt
werden. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts mit am 28.10.2014 veröffentlichtem Beschluss
entschieden. Im Grundsatz genügt es nach Art. 19 Abs. 4 GG, den
Eilrechtsschutz zu gewähren, wenn ein gesteigertes öffentliches
Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung
vorliegen. Eine Beschränkung auf unaufschiebbare Fälle, wie zum Beispiel
auf die Aufdeckung von schweren Rechtsbrüchen staatlicher Stellen,
greift jedoch in unverhältnismäßiger Weise in die Pressefreiheit ein.
Die Verfassungsbeschwerde eines Journalisten hat die Kammer dennoch
nicht zur Entscheidung angenommen, da er die Eilbedürftigkeit seines
Antrags vor den Verwaltungsgerichten nicht hinreichend dargelegt hat.

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist Redakteur einer Tageszeitung. Im September 2013
bat er den Bundesnachrichtendienst um Auskünfte über den Export
sogenannter Dual-Use-Güter, die für die Herstellung von Waffen geeignet
sein können, nach Syrien in der Zeit von 2002 bis 2011. Der
Bundesnachrichtendienst verweigerte die erbetenen Angaben, da er dazu
ausschließlich der Bundesregierung und den zuständigen Gremien des
Bundestags berichte und der Ausfuhrausschuss der Bundesregierung nicht
öffentlich tage. Im Oktober 2013 suchte der Beschwerdeführer um
vorläufigen Rechtsschutz beim Bundesverwaltungsgericht nach. Mit
angegriffenem Beschluss vom 26. November 2013 lehnte das
Bundesverwaltungsgericht in erstinstanzlicher Zuständigkeit den Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

1. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen effektiven und möglichst
lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen
Gewalt. Die Gerichte sind gehalten, der besonderen Bedeutung der jeweils
betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven
Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Je schwerer die aus der Versagung
vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer
die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der
Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das
Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend
gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden. Diese Anforderungen
wirken auch auf den verwaltungsprozessualen Grundsatz des Verbots der
Vorwegnahme der Hauptsache zurück und begrenzen diesen im Einzelfall.

2. Das Bundesverwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass hier die
Frage nach der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Problem
einer - zumindest teilweisen - verwaltungsprozessualen Vorwegnahme der
Hauptsache verbunden ist. Die hieraus für den vorliegenden Fall
gefolgerten Anforderungen sind mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht
frei von Bedenken, letztlich aber verfassungsmäßig.

a) Bei einer Eilentscheidung über einen solchen Auskunftsanspruch der
Presse ist die grundrechtliche Dimension der Pressefreiheit zu beachten.
Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die
Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende
Funktion wirksam wahrzunehmen. Soweit die Vorwegnahme der Hauptsache nur
bei Vorliegen eines schweren Nachteils zulässig ist, muss dabei auch die
Bedeutung der Auskunftsansprüche für eine effektive
Presseberichterstattung hinreichend beachtet werden.

b) Die angegriffene Entscheidung berücksichtigt im Ergebnis hinreichend
das grundrechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers an einer
hinsichtlich des Zeitpunkts möglichst selbstbestimmten Publikation von
bestimmten Inhalten, die einen Beitrag zur öffentlichen Diskussion
leisten und möglicherweise auf erkannte Missstände hinweisen sollen.

(1) Verfassungsrechtlich bedenklich ist es allerdings, wenn das
Bundesverwaltungsgericht bei seiner auf das Anordnungsverfahren
begrenzten Maßstabsbildung davon ausgeht, dass eine gewisse
Aktualitätseinbuße von der Presse regelmäßig hinzunehmen sei und eine
Ausnahme „allenfalls“ dann vorliege, wenn Vorgänge in Rede stünden, die
unabweisbar einer sofortigen, keinen Aufschub duldenden journalistischen
Aufklärung bedürften, etwa wenn manifeste Hinweise auf aktuelle schwere
Rechtsbrüche staatlicher Stellen vorlägen oder ein unmittelbares
staatliches Handeln zur Abwehr von Gemeinwohlgefahren dringend gefordert
sein könnte. Diese Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts führt den
schweren Nachteil zu eng und legt damit einen Maßstab an, der die
Aufgabe der Presse in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat
nicht hinreichend berücksichtigt.

Das „Ob“ und „Wie“ der Berichterstattung ist Teil des
Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer
hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt.
Kann sich die Presse im Wege gerichtlichen Eilrechtsschutzes von
öffentlichen Stellen aber solche Informationen nur unter den
Voraussetzungen beschaffen, die das Bundesverwaltungsgericht in der
angegriffenen Entscheidung nennt, so begrenzt dies im Blick auf die
Pressefreiheit den vorläufigen Rechtsschutz unverhältnismäßig.

Zwar genügt es, wenn Eilrechtsschutz nur gewährt wird, wo ein
gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der
Berichterstattung vorliegen. Dies kann jedoch nicht deshalb verneint
werden, weil die Berichterstattung nicht auf unaufschiebbare Berichte
ziele und sie im Übrigen auch später möglich bleibe. Vielmehr kann die
Presse ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen, wenn an
den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der
Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen
gestellt werden.

(2) Dennoch ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im
Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn für den konkreten Fall hat das
Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes
verfassungsrechtlich unbedenklich verneint. Zu Recht geht es davon aus,
dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend deutlich gemacht hat, warum
seine Anfrage, die sich auf Vorgänge der Jahre 2002 bis 2011 bezieht,
nun eine solche Eile zukommt, dass hierüber nur im Wege einstweiligen
Rechtsschutzes, zumal unter Vorwegnahme der Hauptsache, entschieden
werden kann. Zwar können auch zurückliegende Vorgänge unter veränderten
Umständen plötzlich eine Relevanz bekommen, die eine Eilbedürftigkeit
begründet. Wenn der Beschwerdeführer jedoch Auskünfte über solche
zurückliegenden Vorgänge verlangt, so obliegt es ihm, näher dazu
vorzutragen. Dafür genügt es nicht, lediglich darauf zu verweisen, dass
aktuell über die Lage in Syrien sowie in diesem Zusammenhang über
Dual-Use-Exporte berichtet wird und eine solche Berichterstattung im
öffentlichen Interesse liegt. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten,
näher darzulegen, warum er gerade die angefragten Dokumente für eine
effektive Presseberichterstattung sofort benötigt.

Quelle: Pressemitteilung BVerfG v. 28.10.2014