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Kategorie: IT + Medien
| 10:28 Uhr

E-Mail-Werbung an Bestandskunden - zulässig oder Wettbewerbsverstoß?


von RA Dr. Jan-Peter Psczolla

Werbe-E-Mails an Shop-Kunden

Nach der gesetzlichen Grundregel ist E-Mail-Werbung gegenüber (potentiellen) Neukunden nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers zulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich beim Empfänger um einen Verbraucher oder einen Unternehmer handelt.

Betreibern von Onlineshops stellt sich jedoch regelmäßig die Frage, ob sie ihren Bestandskunden Werbe-Mails mit Produktinformationen oder anderen werblichen Inhalten zuschicken dürfen. Der folgende Kurzbeitrag beleuchtet, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist.

E-Mail-Werbung ohne Einwilligung

Eine ausdrückliche Einwilligung ist bei Bestandskunden dann nicht erforderlich, wenn diese ihre E-Mail-Adresse „im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung“ angegeben haben. Dies ist bei der Erfassung einer E-Mail-Adresse im Rahmen eines Onlineshops regelmäßig der Fall. Voraussetzung ist aber, dass tatsächlich ein Vertrag mit dem Kunden zustande gekommen ist.

Weiterhin ist Voraussetzung, dass der Kunde bei Erhebung der E-Mail-Adresse sowie bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann. Im Rahmen der Erfassung der E-Mail-Adresse kann z.B. der folgende Hinweis erteilt werden, hierbei ist es ausnahmsweise auch möglich, ein „vorangekreuztes“ Kästchen zu verwenden.

„Im Falle des Vertragsschlusses nutzen wir Ihre E-Mail-Adresse für eigene Werbezwecke, um Sie über ähnliche Produkte aus unserem Sortiment zu informieren. Falls Sie keine Werbung wünschen, entfernen Sie einfach das Häckchen oder teilen uns dies an die folgende E-Mail-Adresse mit: […]“

Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeit

Weiterhin ist es erforderlich, in jeder Werbe-Mail auf die Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen. Dies geschieht am besten durch einen Disclaimer am Ende der E-Mail, der z.B. wie folgt gefasst  werden könnte:

„Falls Sie keine weitere Werbung wünschen, betätigen Sie einfach diesen Link […].“ (der Link muss dann so eingestellt sein, dass die E-Mail-Adresse aus dem Verteiler genommen wird)

Alternativ:

„Falls Sie keine weitere Werbung wünschen, teilen Sie uns dies bitte per E-Mail an folgende Adresse mit […]“

Zu beachten ist weiterhin, dass nur Werbung für eigene, ähnliche Produkte (ähnlich im Zusammenhang mit der ausgeführten Bestellung) gemacht werden darf. Werbung darf auch nur das Unternehmen machen, welches die Ware über den Shop  verkauft.

Unser Team von MWW Rechtsanwälte berät Sie zu allen Fragen des Direktmarketings, insbesondere im E-Commerce. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf!