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Kategorie: IT + Medien
| 11:58 Uhr

Eigenes Verfahren: AG Koblenz - Keine Erstattung von Abmahnkosten in Filesharingfällen, wenn der Unterlassungsanspruch nicht weiterverfolgt wird


von RA Johannes Zimmermann
Fachanwalt für IT-Recht

AG Koblenz, Vfg. v. 15.05.2014, Az.: 142 C 175/14

Filesharing-Prozesse vor dem Amtsgericht  Koblenz seit Herbst 2013 - erste Tendenzen

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken am 09.10.2013 müssen Inhaber von urheberrechtlichen Verwertungsrechten Klagen gegen Inhaber von Internetanschlüssen, über die eine Verletzung ihrer Rechte begangen worden sein soll, am Wohnsitz des Beklagten klagen. Waren die Prozesse in der Vergangenheit weit gehend vor den Gerichten in Hamburg, Köln, Düsseldorf, München, Frankfurt und Berlin geführt worden, ist nunmehr eine Vielzahl von Gerichten mit derartigen Klagen befasst. Für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz, der den überwiegenden Teil des Landes Rheinland-Pfalz umfasst, ist ausschließlich das Amtsgericht Koblenz zuständig. Urteile des AG Koblenz in Filesharing-Prozessen wurden bislang nicht veröffentlicht, es ist davon auszugehen, dass noch kein derartiger Rechtsstreit entschieden wurde. Die Zwischenentscheidungen lassen jedoch bereits in einigen Fragen einen gewissen Trend erkennen.

Keine Kostenerstattung für Abmahnung bei fallengelassenem Unterlassungsanspruch

Nachdem bereits das Amtsgericht Hamburg mit Urteil vom 20.12.2013, Az.: 36a C 134/13 entschieden hatte, dass es sich bei dem Abmahnkosten nicht um erforderliche Kosten einer zweckmäßigen Rechtsverfolgung handelt, wenn der Unterlassungsanspruch nach Erfolglosigkeit der Abmahnung nicht weiterverfolgt wird, ist nun auch vor dem Amtsgericht Koblenz dieser Trend zu beobachten. Mit Verfügung vom 15.05.2014 – 142 C 175/14 führt das Gericht aus:

„Das Gericht weist darauf hin, dass Bedenken gegen die Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin auf Zahlung der Abmahnkosten aus GoA insoweit bestehen, als bislang der Unterlassungsanspruch augenscheinlich nicht geltend gemacht worden ist. Insoweit könnten Zweifel bestehen, ob insoweit hier das Interesse des Geschäftsherrn besteht, zur Abwendung weiterer Kosten abgemahnt zu werden. Denn ein Interesse des Geschäftsherrn daran, durch die Abmahnung vor höheren Kosten bewahrt zu werden, besteht nur dann, wenn dadurch tatsächlich der Abmahnende von seinem Vorhaben, eine Unterlassungsklage zu erheben, Abstand nimmt. Wurde die Unterlassungsklage aber tatsächlich trotz Verweigerung der Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung nicht erhoben, spricht alles dafür, dass er dies zum Zeitpunkt der Abmahnung garnicht beabsichtigt hat. Dann hat aber auch der Geschäftsführer kein Interesse an einer Abmahnung, mit der Folge, dass ein Aufwendungsersatzanspruch aus berichtigter GoA nicht besteht.“

Ähnliche Zweifel äußerten die jeweiligen Richter in den mündlichen Verhandlungen weiterer gleich gelagerter von MWW Rechtsanwälte betreuter Fälle, etwa am 21.05.2014 (Az.: 142 C 327/14) und am 20.05.2014 (Az.: 132 C 2956/13). Im letztgenannten Fall hatte der Richter zudem angedeutet, dass das Gericht erhebliche Bedenken gegen den für die Abmahnung angesetzten Gegenstandswert (10.000,00 € für einen Spielfilm) habe.

Bewertung

Da vor dem AG Koblenz noch kein Filesharing-Prozess durch Urteil entschieden wurde, ist es noch zu früh, um von einer verlässlichen oder gar gefestigten Rechtsprechung zu sprechen. Es ist jedoch zu beobachten, dass sich die rheinland-pfälzische Justiz nicht mit der ungeprüften Übernahme der Rechtsprechung anderer Gerichte begnügt, sondern um eine eigenständige und sorgfältige Einarbeitung in die Materie bemüht ist.

Wir vertreten Sie bundesweit in Filesharing-Prozessen. Setzen Sie sich gerne unverbindlich mit uns in Verbindung.