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Kategorie: IT + Medien
| 11:29 Uhr

Eigenes Verfahren - AG Köln: 10,00 € Schadensersatz pro Musiktitel bei illegalem Filesharing, 1.000,00 € Gegenstandswert für die Abmahnung

Amtsgericht Köln setzt Ausrufezeichen gegen überhöhte Forderungen beim Filesharing (AG Köln, Urt. v. 10.03.2014, Az.: 125 C 495/13)!


von RA Johannes Zimmermann

Nur noch 10,00 € Schadensersatz bei illegalem Download über Filesharing-Programme

In einer aktuellen Entscheidung hat das Amtsgericht Köln für das öffentliche Zugänglichmachen von urheberrechtlich geschützten Musiktiteln mittels Filesharingsoftware dem Rechteinhaber einen Schadensersatz von 10,00 € pro getauschtem Musiktitel zugesprochen. Bereits in früheren Urteilen kam es vor, dass die Gerichte verhältnismäßig geringfügigen Schadensersatz um die 15,00 € pro Titel zusprachen (z.B. LG Hamburg, U. v. 08.10.2010, Az.: 308 O 710/09). Es ging dabei allerdings um ältere und daher wenig nachgefragte Musiktitel, während bei der Verurteilung zum Schadensersatz bei aktuellen Musiktiteln Beträge von 150,00 € bis 300,00 € keine Seltenheit sind. Demgegenüber sieht das AG Köln eine Beschränkung des Schadensersatzanspruchs auf 10,00 € auch und gerade bei aktuellen Musiktitel als gerechtfertigt an.

AG Köln beschreitet neue Wege in der Begründung

Das Gericht zieht zu seiner Begründung die technischen Gegebenheiten heran. Von anderen Urheberrechtsverletzungen unterscheide sich Filesharing insoweit, als nicht einzelne Verletzer das Werk nutzen und an eine regelmäßig wesentlich größere Öffentlichkeit weiterverbreiten, sondern die Gruppe der Weiterverbreiter und Nutzer weitgehend identisch ist. Zudem werden nicht die Dateien in ihrer Gesamtheit, sondern in Fragmenten übertragen, und zwar in Netzwerken, an die ständig hunderttausende Teilnehmer angeschlossen sind, und für die die Teilnahme des Einzelnen nahezu keine Bedeutung hat, da auch ohne diesen die Nachfrage der Teilnehmer durch andere Anbieter befriedigt werde. Dies sei jedenfalls bei aktuellen Musikalben populärer Künstler der Fall. Bei der Berechnung einer fiktiven Lizenz sei dies zu berücksichtigen.

Aufgrund dieser Gegebenheiten müsse sich der Schadensersatz in der Größenordnung solcher Beträge bewegen, die für den legalen Erwerb aufzuwenden sind. Ein höherer Schaden wäre lediglich im Rahmen eines dem deutschen Recht fremden Strafschadensersatzes zuzusprechen.

Abmahnkosten für Filesharing auch für "Altfälle" auf 1.000,00 € begrenzt

Schließlich hält das Gericht nur Abmahnkosten nach einem Streitwert von 1.000,00 € für angemessen, obwohl es sich um einen „Altfall“ handelt, auf den die Beschränkung aus § 97a Abs. 3 UrhG nicht anwendbar ist. Das Gericht begründet die Beschränkung damit, dass das Interesse am Unterlassen von Filesharing populärer Werke insgesamt im Millionenbereich anzusetzen sei, dass aber vor dem Hintergrund der geringen Bedeutung der Teilnahme des Einzelnen ein Gegenstandswert von 1.000,00 € nicht zu niedrig bemessen sei.

Bewertung:

Die Entscheidung des AG Köln verdient im Ergebnis und in der Begründung Zustimmung. Was die Höhe des Schadensersatzes anbelangt, wird in den gerichtlichen Entscheidungen allzu häufig vernachlässigt, dass bei der Verbreitung über Filesharingnetzwerke nicht nur ein einzelner Teilnehmer die Werke öffentlich zugänglich macht, sondern dies auf jeden Teilnehmer zutrifft. Das bedeutet, dass jeder Teilnehmer an der Tauschbörse eine Lizenz benötigt. Würde das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung tatsächlich lizenziert, wäre bei der Berechnung der einzelnen Lizenz die massenhafte Vergabe derartiger Lizenzen zu berücksichtigen. Beträge von über 10,- € würden sich damit nicht realisieren lassen, die oft angesetzten dreistelligen Beträge würden zu einem Vielfachen des Umsatzes führen, der sich auf anderen Vertriebswegen erzielen lässt, und das obwohl auf anderen Vertriebswegen, etwa beim Verkauf über CDs der Käufer zusätzlich zur Musik einen Datenträger und ein – häufig künstlerisch ausgestaltetes und mit Fotos versehenes – Booklet erhält. Dass sich nicht alle Teilnehmer an Filesharingnetzwerken ermitteln lassen, kann nicht einseitig auf dem Rücken des einzelnen Teilnehmers ausgetragen werden. Dass die fiktive Lizenzgebühr von 10,00 € den für den legalen Download aufzuwendenden Betrag lediglich um das Dreifache bis Zehnfache übersteigt, ist zur Kompensation der Unsicherheiten ausreichend.

Auch die Begrenzung des für die Abmahnkosten anzusetzenden Gegenstandswertes auf 1.000,00 € ist in der Sache richtig. Vor dem Hintergrund, dass die Teilnahme des Einzelnen an der massenweisen Verbreitung von Musiktiteln lediglich eine untergeordnete Rolle spielt und substituierbar ist, ist das Interesse des Rechteinhabers als verhältnismäßig gering zu beurteilen. Es ist darüber hinaus richtig, wenn die in § 97a Abs. 3  UrhG enthaltene Begrenzung des Gegenstandswertes nicht unmittelbar auf Altfälle angewandt wird. Maßgeblich ist insoweit gemäß § 23 Abs. 3 RVG das billige Ermessen. Bei der Beurteilung, ob das Ermessen korrekt ausgeübt wurde, ist die Wertung von § 97a Abs. 3 UrhG aber durchaus beachtlich, und führt vor dem Hintergrund der relativen Bedeutungslosigkeit der Handlung des einzelnen Filesharingteilnehmers dazu, dass ein Gegenstandswert von 1.000,00 € bereits vor Inkrafttreten des § 97 Abs. 3 UrhG billigem Ermessen entsprach.