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Kategorie: IT + Medien
| 15:53 Uhr

Eigenes Verfahren: OLG Dresden - Rückabwicklung von Kaufvertrag über Webseite wegen Falschangaben bei Vertragsschluss


von RA Dr. Jan-Peter Psczolla

In einem von unserer Kanzlei betreuten Verfahren hat das Oberlandesgericht Dresden mit Urteil vom 23.12.2013, Az.: 10 U 504/13, entschieden, dass der Käufer einer Webseite die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen kann, wenn der Verkäufer unzutreffende Angaben über die erzielten Werbeeinahmen gemacht sowie nicht darauf hingewiesen hat, dass es sich bei den angegebenen Besuchszahlen überwiegend um künstlich generierte „E-Besucher“ aus Besuchsprogrammen handelt.

Der von uns vertretene Kläger hatte eine Internetseite über eBay erworben, auf der Kochrezepte eingestellt werden konnten. Nach Übernahme der Seite stellte der Kläger fest, dass die „Besucher“ zu über 96% aus künstlichen Besuchsprogrammen - überwiegend aus der Ukraine und Russland - stammten und somit auch nicht als potentielle Werbekunden in Betracht kamen. Werbeeinahmen ließen sich über die Seite auch tatsächlich nicht erzielen, zudem stellte sich heraus, dass selbst die von der Verkäuferin bezifferten Werbeeinahmen unzutreffend waren. Der Kläger nahm die Beklagte daraufhin auf Rückabwicklung des Kaufvertrages in Anspruch.

Zu Recht, wie das OLG Dresden entschied. Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages ergebe sich vorliegend aus der schuldhaften Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht zur wahrheitsgemäßen Information über die wertbildenden Merkmale des Kaufgegenstandes, §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB.

Hinsichtlich der unzutreffenden Angaben zu den erzielten Werbeeinahmen habe die Beklagte die Webseite in einem positiveren Licht erscheinen lassen, als es tatsächlich der Fall war, lagen doch die höchsten monatlich erzielten Werbeeinnahmen nur bei etwa 75% des oberen Wertes der ursprünglich angegebenen Marge.

Zu der fehlenden Aufklärung darüber, dass die Besuchszahlen sich auf künstlich generierte E-Besucher bezogen, führt das OLG aus:

„Der Anteil „echter“ Besucher und derjenige von künstlich generierten E-Besuchern ist für die Wertbestimmung einer Webseite, durch die Werbeeinnahmen im Rahmen von Affiliate-Programmen etc. erzielt werden sollen, eine fundamentale Größe, da nur durch „echte“ Besucher die Chance besteht, dass die auf der Webseite geschaltete Werbung angeklickt und damit eine Vermittlungsprovision ausgelöst wird. Hinzu kommt, dass Betreiber von Suchmaschinen eine künstlerische Generierung von Besucherzahlen zumeist untersagen und den Inhaber von Webseiten, die hiergegen verstoßen, indem sie mit E-Besucherprogrammen operieren, Sanktionen treffen können.“

Die Beklagte wurde zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung der Webseite verurteilt.