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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb
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Eingefärbter Zehenbereich eines Strumpfes nicht als Positionsmarke eintragbar


Die Klägerin hatte die Abbildung eines Strumpfes mit einem eingefärbten Zehenbereich als Gemeinschaftsmarke angemeldet. Für die Einfärbung der Zehenspitzen in der Farbe Orange beanspruchte Sie Markenschutz als sog. Positionsmarke. Kennzeichnend für eine Positionsmarke ist die besondere Art und Weise der Anbringung bzw. Anordnung eines Zeichens auf einer Ware.

Das Europäische Gericht Erster Instanz (EuG) bestätigte die Entscheidungen des europäischen Markenamtes sowie der Beschwerdekammer, welche eine Eintragung der Marke zurückgewiesen hatten. Das EuG stellt darauf ab, dass der Verkehr den eingefärbten Zehenbereich regelmäßig als schmückendes Element, nicht jedoch als Herkunftshinweis wahrnehme, so dass Markenschutz ausscheide.