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Kategorie: IT + Medien
| 09:31 Uhr

EuGH: Anspruch auf Löschung von Google-Suchergebnissen


von RA Dr. Jan-Peter Psczolla

Grundsatzurteil des EuGH:

Der EuGH hat mit Urteil v. 13.05.2014, Rechtssache C 131/12, entschieden, dass Privatpersonen unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Löschung eines Eintrags in der Suchhistorie von Google haben können. Im vorliegenden Fall hatte sich ein spanischer Bürger dagegen gewehrt, dass bei Eingabe seines Namens in Google ein alter Zeitungsbeitrag aus dem Jahr 1998 als Suchergebnis erschien, in dem es um die Zwangsversteigerung seines Grundstücks ging. Er begehrte unter Berufung auf die europäische Datenschutzrichtlinie die Löschung des Verweises in der Google-Suchhistorie.

Der EuGH entschied, dass ein solcher Löschungsanspruch bestehen kann. Die Anzeige von Suchergebnissen zu einer Person könne ein Eingriff in dessen Persönlichkeitsrecht darstellen, da über die Suchergebnisse Informationen zum Privatleben des Betroffenen angezeigt werden können, die ohne Einsatz der Suchmaschine nicht (mehr) ohne weiteres mit der Person verknüpft worden wären. Die Internetnutzer können somit ein mehr oder weniger detailliertes Profil der gesuchten Personen erstellen. Das Recht des Betroffenen auf Achtung des Privatlebens und des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten sei jedoch gegen das Recht von Internetnutzern auf freien Zugang zu den Informationen abzuwägen. Allerdings sei davon auszugehen, dass regelmäßig das Recht auf Privatheit das öffentliche Informationsinteresse überwiege.

Bewertung:

Die Entscheidung des EuGH ist so nicht erwartet worden, nachdem der Generalanwalt, der die Entscheidung vorbereitet hatte, noch gegen einen Löschungsanspruch plädiert hatte.

Google hat nun mit einer Vielzahl von Löschungsanträgen bezogen auf unliebsame Alt-Einträge zu rechnen, welche Bürger aus den Suchergebnissen entfernt wissen möchten. Wie weitgehend diese Löschungspflichten sind, bleibt jedoch abzuwarten. Im Zweifel werden die nationalen Gerichte jeweils im Einzelfall zu entscheiden haben, ob das Recht auf Privatheit das öffentliche Informationsinteresse überwiegt.

Bei Einträgen, die per se die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzen, wird dies regelmäßig der Fall sein. Bei Beiträgen, die für sich genommen rechtmäßig sind, wird eine sorgfältige Abwägung der sich gegenüberstehenden Rechtsgüter vorzunehmen sein. Eine „Zensur“ des Internets ist also nicht zu befürchten.