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| 15:35 Uhr

Filesharing: EUR 5.001,00 Schadensersatz für Upload eines Computerprogramms


Das OLG Köln, Urt. v. 23.07.2010, Az. 6 U 31/10, hat einen Nutzer von Filesharing-Systemen zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von EUR 5.001,00 für den Upload eines Computerprogramms verurteilt. Zudem seien Abmahnkosten in Höhe von mindestens EUR 1.059,80 berechtigt. Bereits das Landgericht Köln, Urt. v. 13.01.2010, Az. 28 O 603/09, hatte es für erwiesen angesehen, dass der Beklagte ein Computerprogramm – welches auf dem freien Markt nach dem Vortrag der Klägerin zu einem Marktpreis von ca. EUR 4.000,00 verkauft wurde – über Filesharing-Systeme getauscht hatte und den Beklagten entsprechend verurteilt.

Bewertung: Die Höhe des von den Gerichten zugesprochenen Schadensersatzes erklärt sich vor dem Hintergrund, dass die in Rede stehende Software im freien Verkauf zu einem Kaufpreis zwischen EUR 1.250,00 und EUR 4.000,00 (die genaue Höhe war zwischen den Parteien streitig) angeboten worden ist. Da bei der Bemessung des Schadensersatzes im Wege der sog. „Lizenzanalogie“ danach zu fragen ist, in welcher Höhe die Parteien eine Lizenzgebühr vereinbart hätten, wenn sie sich im Vorfeld der Nutzung unter vernünftigen Umständen vertraglich geeinigt hätten, ist die Höhe des zugesprochenen Schadensersatzes zumindest nachvollziehbar. Das OLG Köln argumentiert ausgehend von den Kosten der Einzellizenz (EUR 1.250,00 – EUR 4.000,00) und führt dazu aus:

„Die Annahme eines nach der Lizenzanalogie berechneten Mindestschadens von 5.001,00 € begegnet keinen Bedenken. Die in ihrer Schätzung (§ 287 ZPO) weitgehend freie Kammer ist zu Recht davon ausgegangen, dass als fiktive Lizenzgebühr für das unbefugte Zugänglichmachen der wertvollen, am Markt unstreitig zu einem vierstelligen Preis (nach den Angaben in der Klageschrift ca. 4.000,00 €, nach denen in der Klageerwiderung mindestens 1.250,00 €) angebotenen Software in einer Tauschbörse wegen der nicht kontrollierbaren Zahl möglicher Tauschbörsenteilnehmer ein Vielfaches des Entgelts für eine Einzellizenz angemessen erscheint.“

Für die Höhe des Schadensersatzes ist somit immer danach zu fragen, zu welchem realistischen Kaufpreis das Werk auf dem freien Markt angeboten wird. Geht es um den Upload von Musik, werden daher meist Schadensersatzbeträge in anderer Größenordnung zugesprochen. Das AG Frankfurt, Urt. v. 01.02.2010, Az.: 30 C 2353/09, hat in einem Verfahren den Schadensersatz für einen Musiktitel z.B. mit EUR 150,00 bemessen. Das LG Köln, Urt. v. 10.02.2010, Az.: 28 O 462/09, nahm einen Schadensersatz in Höhe von EUR 200,00 an.