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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb IT + Medien
| 16:26 Uhr

FILESHARING-RATGEBER 2012 - Hilfe bei Abmahnung

Autor: Dr. Jan-Peter Psczolla, Johannes Zimmermann


Einleitung

Seit geraumer Zeit werden in großer Anzahl anwaltliche Filesharing-Abmahnungen von einer Reihe von Kanzleien verschickt, in denen den Nutzern die „unerlaubte Verwertung von Tonaufnahmen bzw. von Filmaufnahmen“, d.h. die Verbreitung von Musik, Filmen oder auch Software über sog. Filesharing-Programme wie z.B. EDonkey, E-Mule, Azureus oder Bit-Torrent vorgeworfen wird. Mit Hilfe dieser Programme werden Dateien zwischen Internetnutzern über ein sog. Peer-to-Peer-Netzwerk im Internet getauscht. Die Daten befinden sich dabei auf den Rechnern der einzelnen Internetnutzer, über die installierten Filesharing-Programme können andere Internetnutzer auf die Daten zugreifen und diese herunterladen.

In vielen Fällen können sich die von Abmahnungen Betroffenen nicht erklären, wie es zu den behaupteten Rechtsverletzungen gekommen ist. Es gibt Fälle, in denen die Kinder oder sonstige Dritte, denen der Zugriff auf das Internet gestattet worden ist, für den Upload der Dateien verantwortlich sind, ohne dass sich dies mit Sicherheit aufklären ließe. In der anwaltlichen Praxis mehren sich jedoch auch die Fälle, in denen eine Überlassung des Anschlusses an Dritte nachweislich nicht stattgefunden hat und der Anschlussinhaber definitiv keine Filesharingprogramme genutzt hat. Es ist daher zu vermuten, dass es nicht nur bei der Ermittlung der angeblichen Verstöße zu Fehlern kommt, sondern auch in einer zunehmenden Anzahl von Fällen Dritte von außen unberechtigt auf ein installiertes WLAN des Anschlussinhabers zugegriffen haben. Der Umstand, dass das WLAN in den meisten Fällen verschlüsselt ist, stellt dabei kein zwingendes Hindernis dar. Verschlüsselungen gewähren keine absolute Sicherheit und können von versierten Personen durchaus „geknackt“ werden.

Die rechtlichen Problemstellungen, welche mit Filesharing-Abmahnungen einhergehen sind für den Laien kaum zu durchschauen. Unsicherheiten entstehen zudem durch den Umstand, dass eine Vielzahl von Problemen im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen, die über Filesharing-System begangen werden, noch nicht höchstrichterlich geklärt sind und es eine Reihe unterschiedlicher, teilweise konträrer Gerichtsentscheidungen zu der Thematik gibt. Der nachfolgende Filesharing-Ratgeber gibt einen ersten Überblick über die rechtlichen Aspekte von Filesharing-Abmahnungen und zeigt Handlungs- und Reaktionsmöglichkeiten für Abgemahnte auf. Keinesfalls können die folgenden Informationen jedoch eine anwaltliche Beratung ersetzen.

 

Was genau ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung dient dazu, den Betroffenen auf eine von ihm begangene Rechtsverletzung aufmerksam zu machen, damit dieser in die Lage versetzt wird, die beanstandete Handlung für die Zukunft einzustellen. In Filesharing-Abmahnungen findet sich daher zunächst ein Hinweis darauf, welches Unternehmen oder welche Person von der abmahnenden Anwaltskanzlei vertreten wird bzw. wessen Rechte verletzt sein sollen. Anschließend wird die Rechtsverletzung bezeichnet, es wird also benannt, um welches Musik- oder Filmwerk es sich handeln soll und zu welchem Zeitpunkt ein Verstoß unter einer bestimmten IP-Adresse (angeblich) festgestellt worden ist. Weiterhin finden sich rechtliche Ausführungen in den Abmahnschreiben. Es wird ausgeführt, welche Ansprüche (Unterlassungs-, Schadensersatz-, Kostenerstattungsanspruch) der Abmahnende meint, geltend machen zu können. Schließlich ist den Abmahnungen eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung oder eine Vergleichsvereinbarung beigefügt.

 

Was wird mir vorgeworfen?

In Filesharing-Abmahnungen wird dem Abgemahnten vorgeworfen, dass über seinen Internetanschluss urheberrechtlich geschützte Dateien, z.B. Musiktitel, Filme oder Software, ohne Zustimmung des urheberrechtlich Berechtigten getauscht worden sind. Wenn dieser Vorwurf zutrifft, dann liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Dafür genügt es bereits, dass die bloße Möglichkeit geschaffen worden ist, dass Dritte das geschützte Werk im Internet abrufen können. Nicht erforderlich ist, dass es tatsächlich zu einem Download gekommen ist.

Keine Urheberrechtsverletzung ist hingegen gegeben, wenn lediglich kleinste digitale „Datenschnipsel“, die selbstständig nicht lauffähig sind und die auch unter Einsatz technischer Mittel nicht wahrnehmbar gemacht werden können, zum Download bereit gestellt werden. Dies kann vorkommen, da Filesharing-Programme beim Download auf eine Vielzahl von anderen Rechnern zugreifen und sich das vollständige Werk somit aus unterschiedlichen Quellen „zusammensammeln“. Obwohl eine Urheberrechtsverletzung nicht gegeben ist, kann der Upload von derartigen Datenfragmenten dazu führen, dass der Betroffene abgemahnt wird, wenn der Rechtinhaber die Wahrnehmbarkeit und damit urheberrechtliche Schutzfähigkeit nicht überprüft hat. Derartige Abmahnungen wären unberechtigt.

 

Wie ist meine Adresse ermittelt worden?

Ermittelt wird immer die Person des Anschlussinhabers, die nicht notwendigerweise mit der Person übereinstimmen muss, die möglicherweise tatsächlich Filesharing-Programme genutzt hat. Die Rechteinhaber schalten zur Ermittlung möglicher Urheberrechtsverletzungen in Filesharing-Netzwerken professionelle Dienstleister ein, welche die Tauschbörsen nach potentiellen Rechtsverletzungen durchsuchen und diese dokumentieren. Über die eingesetzten Programme wird die IP-Adresse des Rechners/Anschlusses ermittelt, von dem aus Daten zum Download ins Internet gestellt worden sind. Die Programme, mit denen die angeblichen Verstöße dokumentiert werden, arbeiten keinesfalls so fehlerfrei, wie dies von den Rechteinhabern in den Abmahnschreiben regelmäßig behauptet wird. Als fehleranfällig hat sich z.B. die Erfassung des angeblichen Tatzeitpunktes herausgestellt. So hat das Landgericht Köln (Beschluss v. 25.09.2008, Az.: 109-1/08) in einem (strafrechtlichen) Beschwerdeverfahren festgestellt, dass es bei der Abfrage von IP-Adressen aufgrund falscher Zeitnahmen häufig zu Fehlzuordnungen gekommen ist (die Fehlerquote lag teilweise bei 50 bis 90%). Auch kam es bereits zu Zahlendrehern bei der Ermittlung der IP-Adresse, was zu dem fatalen Ergebnis führt, dass der falsche Anschlussinhaber für den angeblichen Verstoß verantwortlich gemacht wird, den er definitiv nicht begangen hat (vgl. dazu LG Stuttgart, Urt. v. 17.07.2007, Az.: 17 O 243/07).

Um zu ermitteln, welcher Person der zur IP-Adresse gehörige Anschluss zuzuordnen ist, strengen die Rechteinhaber gerichtliche Auskunftsverfahren gegen den zuständigen Provider (z.B. Deutsche Telekom, 1&1, Vodafone etc.) an, in denen Auskunft über die Person des Anschlussinhabers verlangt wird. Die gerichtlichen Beschlüsse, mit denen die Auskunftserteilung angeordnet wird,  sagen nichts darüber aus, ob die behauptete Urheberrechtsverletzung tatsächlich stattgefunden hat, da dies im Auskunftsverfahren nicht ernsthaft überprüft wird. Macht der zuständige Provider widersprüchliche Angaben zur Person des Anschlussinhabers, geht dies regelmäßig zu Lasten des Rechteinhabers (LG Frankfurt a.M., Urteil v. 09.02.2012, Az. 2-03 O 394/11).

 

Welche Ansprüche folgen aus der behaupteten Urheberrechtsverletzung?

Sind tatsächlich urheberrechtlich geschützte Dateien über den Anschluss im Internet zur Verfügung gestellt worden, folgen daraus bestimmte Ansprüche der Rechteinhaber.

Unterlassungsanspruch

Im Urheberrecht gibt es eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es in Zukunft zu weiteren Urheberrechtsverletzungen kommen wird, wenn einmalig eine Urheberrechtsverletzung stattgefunden hat. Aus dieser sog. „Wiederholungsgefahr“ folgt ein Anspruch der Rechteinhaber darauf, dass der Abgemahnte es zukünftig unterlässt, weiterhin das fragliche Werk in Filesharing-Netzwerken zum Abruf bereit zu halten.

Die gerichtliche Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs birgt für den Abgemahnten ein nicht unerhebliches Kostenrisiko, da die Streitwerte derartiger Verfahren von vielen Gerichten unangemessen hoch angesetzt werden und sich die Gerichts- und Anwaltskosten in gerichtlichen Verfahren nach der Höhe des Streitwerts richten. Früher wurde von Gerichten ein Streitwert von EUR 10.000,00 pro Musiktitel angenommen (so z.B. LG Köln, Urt. v. 18.07.2007, Az.: 28 O 480/06). Das OLG Köln geht inzwischen von einem Streitwert von EUR 3.000,00 für ein einzelnes Musikstück aus (OLG Köln, Beschluss vom 17.11.2011, Az. 6 W 234/11), das OLG Frankfurt von EUR 2.500,00 (Urteil vom 21.12.2010, Az.: 11 U 52/07). Für einen Film- oder ein Computerspiel sind bis heute je nach Bekanntheit und Aktualität ohne weiteres Streitwerte von EUR 30.000,00 bis EUR 50.000,00 möglich (so z.B. LG Köln, Beschluss vom 10.08.2010, Az. 28 O 509/10 – EUR 50.000,00 für Filmwerk). Das Landgericht Hamburg hat in einer Entscheidung den Streitwert für einen Film auf EUR 10.000,00 festgesetzt (LG Hamburg, Beschl. v. 09.12.2010, Az.: 308 O 321/10). Andere Gerichte haben von Beginn an mehr Augenmaß walten lassen und die Streitwerte deutlich geringer angesetzt. So ist das Landgericht Magdeburg in einem Verfahren den Rechteinhabern nicht gefolgt, welche für den Upload eines Musikalbums einen Streitwert in Höhe von EUR 50.000,00 festgesetzt wissen wollten. Stattdessen hat das LG Magdeburg den Streitwert auf EUR 5.000,00 reduziert (LG Magdeburg, Urteil v. 08.09.2010, Az.: 2 S 226/10 unter Hinweis auf LG Darmstadt, Urteil v. 20.04.2009, Az.: 9 O 99/09). Das Amtsgericht Halle-Saalkreis (Urteil vom 24.11.2009, 95 C 3258/09) hat entschieden, dass einer Abmahnung wegen des Bereitstellens eines einzelnen Films in einem Filesharing-Netzwerk ein Streitwert von 1.200,00 EUR  zugrunde zu legen ist. Das AG Aachen hat den Streitwert für ein zum Upload gestelltes Musikalbum auf EUR 3.000,00 festgesetzt (AG Aachen, Urteil vom 16.07.2010, Az. 115 C 77/10).

Es bleibt zu hoffen, dass weitere Gerichte sich dieser „moderaten“ Linie anschließen und die Streitwerte zukünftig auf ein angemessenes Maß begrenzen – die Entwicklungen in der Rechtsprechung sind diesbezüglich völlig offen. Bis dahin können Unterlassungsverfahren jedoch – je nachdem, welches Gericht über die Sache zu entscheiden hat - nach Teilen der Rechtsprechung für den Abgemahnten ein Kostenrisiko von mehreren tausend Euro bergen, jedenfalls dann, wenn es nicht um einzelne Musiktitel, sondern um ein ganzes Album oder einen Film geht.

Auf die Problematik der hohen Streitwerte u.a. bei Filesharing-Verfahren ist unterdessen auch der Gesetzgeber aufmerksam geworden. Das Bundesministerium der Justiz hat einen Referentenentwurf eines „Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ vorgelegt, in dem vorgesehen ist, dass bei Urheberrechtsverletzungen im privaten Bereich der Streitwert auf EUR 500,00 begrenzt ist. Es bleibt abzuwarten, ob diese Regelung tatsächlich in Kraft tritt. Zudem soll die Streitwertbegrenzung keine Anwendung auf „Altfälle“ finden, wenn bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben worden ist. 

Durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung können ein (mögliches) gerichtliches Unterlassungsverfahren und die damit verbundenen Kostenrisiken vermieden werden. Die den Abmahnschreiben beigefügten Unterlassungserklärungen sind jedoch meistens deutlich zu weitgehend und sollten keinesfalls ungeprüft abgegeben werden (im Einzelnen siehe: „Muss ich die Unterlassungserklärung abgegeben?“).

Schadensersatzanspruch

Im Falle einer Urheberrechtsverletzung steht dem Rechteinhaber grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch zu. Bei Urheberrechtsverletzungen in Filesharing-Netzwerken wird der Schadensersatz meist im Wege der sog. „Lizenzanalogie“ bemessen. Dabei wird danach gefragt, was für die Nutzung des Werkes hätte gezahlt werden müssen, wenn die Parteien unter vernünftigen Umständen eine Nutzung von Beginn an ordnungsgemäß vereinbart hätten. Die exakte Höhe des Schadensersatzes obliegt der Schätzung der mit der Sache befassten Gerichte, welche in bereits ergangenen Entscheidungen den Schadensersatz teilweise mit EUR 150,00 bis EUR 300,00 pro Musiktitel bemessen haben (vgl. LG Düsseldorf, Urteil v. 24.11.2010, Az.: 12 O 521/09; Urteil v. 24.08.2011, Az. 12 O 177/10 = EUR 300,00 pro Musiktitel; AG Frankfurt a.M., Urteil v. 04.02.2009, AZ.: 29 C 549/08 sowie AG Frankfurt a.M., Urteil v. 09.12.2008, Az.: 32 C 1539/08-84 = EUR 150,00 pro Musiktitel; AG Frankfurt a.M., Urteil v. 09.12.2008 – AZ.: 32 C 1539/08 – 84 = EUR 250,00 pro Film; AG Hamburg, Urteil v. 26.01.2012, Az. 35a C 154/11 = EUR 250 pro Musiktitel; AG Hamburg, Urteil v. 40.04.2012, Az. 36a C 479/11: EUR 2.500,00 für 11 Musikdateien; OLG Köln, Urteil v. 23.03.2012, Az. 6 U 67/11 = EUR 200,00 pro Musiktitel). Das Landgericht Hamburg hingegen hat in einer Entscheidung den Schadensersatz pro Musiktitel auf lediglich EUR 15,00 festgesetzt, da es sich um ältere Titel handelte, welche sich nicht mehr in einer relevanten Verwertungsphase befanden (LG Hamburg, Urteil vom 08.10.2010, Az.: 308 O 710/09). Hierbei handelt es sich jedoch eher um eine Ausnahmeentscheidung, welche den besonderen Umständen des Falles geschuldet war.  

Bei Filmen oder Computersoftware können die Beträge deutlich höher liegen. Das OLG Köln hat in einem Verfahren den Schadensersatz für den Upload eines Computerprogramms, welches angeblich zum Preis von EUR 4.000,00 vermarktet worden war, auf EUR 5.000,00 festgesetzt (OLG Köln, Urteil vom 23.07.2010, Az. 6 U 31/10). Die erhebliche Höhe des zugesprochenen Schadensersatzes erklärt sich in erster Linie vor dem Hintergrund des außergewöhnlich hohen Verkaufspreises der Software. Das Landgericht Köln hat für den Upload eines aktuellen Spielfilms einen Schadensersatz in Höhe von EUR 638,00 zugesprochen (LG Köln, Urteil vom 23.03.2011, Az. 28 O 611/10).

Wichtig ist, dass ein Schadensersatzanspruch grundsätzlich nur gegenüber dem „Täter“ oder „Teilnehmer“ einer Urheberrechtsverletzung besteht, das heißt gegenüber demjenigen, der auch tatsächlich Filesharing-Programme genutzt bzw. vorsätzlich an der Rechtsverletzung mitgewirkt hat. Der bloße Anschlussinhaber, über dessen Internetanschluss von Dritten Urheberrechtsverletzungen begangen worden sind, der jedoch selbst keine Dateien über das Internet getauscht hat, muss grundsätzlich keinen Schadensersatz zahlen. Einschränkend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass unter dem Gesichtspunkt einer Aufsichtspflichtverletzungauch den Anschlussinhaber eine Schadensersatzpflicht treffen kann, wenn er seine minderjährigen Kinder nicht ausreichend überwacht hat (im Einzelnen siehe: „Ich habe keine Filesharing-Programme genutzt, bin ich trotzdem verantwortlich?“).

Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten

Ist die Abmahnung berechtigt, weil tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung stattgefunden hat, ist der Abgemahnte - der Filesharingprogramme selbst genutzt hat - zur Erstattung der Abmahnkosten verpflichtet. Die Höhe der Abmahnkosten richtet sich nach Streit- bzw. Gegenstandswert der Abmahnung. Da dieser – wie unter Ziff. 4. a) ausgeführt - von den Gerichten teilweise mit EUR 30.000,00 bis EUR 50.000,00 für einen Film oder ein Computerspiel bemessen wird, sind Abmahnkosten zwischen EUR 600,00 bis zu EUR 2.000,00 nach der derzeitigen Rechtsprechung nicht unrealistisch. Soweit einzelne Musiktitel abgemahnt werden, sind die Abmahnkosten jedoch deutlich geringer, da auch die Streitwerte entsprechend niedriger sind. 

Offen ist auch, ob nicht die Vorschrift des § 97a UrhG auf Filesharing-Abmahnungen Anwendung findet, so dass die Abmahnkosten insgesamt auf EUR 100,00 gedeckelt sind. Jedenfalls in den Fällen, in denen es nur um den Upload einer einzelnen Musikdatei geht, spricht Vieles für die Anwendbarkeit des § 97a UrhG. Der Bundesgerichtshof konnte diese Frage in seiner Grundlagenentscheidung zur Haftung des Anschlussinhabers, über dessen WLAN missbräuchlich eine Datei zum Upload bereitgestellt worden ist, offen lassen (vgl. BGH, Urteil v. 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens). In seiner Pressemitteilung ließ  der BGH jedoch anklingen, dass bei einem einzelnen Titel die Abmahnkosten auf EUR 100,00 zu begrenzen seien. Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hat die EUR-100-Regelung bereits auf den Upload eines Titels angewandt (AG Frankfurt am Main, Urteil v. 01.02.2010, Az. 30 C 2353/09-75). Selbst das Landgericht Köln deutete in einer Entscheidung an, dass § 97a UrhG möglicherweise auf den Upload eines einzelnen Titels Anwendung finden muss (LG Köln, Urt. v. 21.10.2010, Az.: 28 O 596/09). U.E. muss dies auch in den Fällen gelten, in denen aus einem sog. Chartcontainer (Top100 Single Charts etc.) von unterschiedlichen Anwaltskanzleien jeweils nur einzelne Titel abgemahnt werden. Beim Upload eines ganzen Albums oder eines aktuellen Films ist die Anwendbarkeit der Vorschrift auch nach der BGH-Entscheidung von einigen Gerichten bereits abgelehnt worden (u.a. LG Köln, Urteil v. 21.04.2010 - Az.: 28 O 596/09). Wie sich die Linie der Rechtsprechung insgesamt entwickelt, bleibt abzuwarten. Derzeit ist jedoch nicht abzusehen, dass die Rechtsprechung ihre Zurückhaltung beim Umgang mit § 97a Abs. 2 UrhG aufgibt. Eine andere Frage ist, ob der bloße Anschlussinhaber - der selbst keine Filesharing-Programme genutzt hat - für die Abmahnkosten aufkommen muss (siehe dazu im Einzelnen: „Ich habe keine Filesharing-Programme genutzt, bin ich trotzdem verantwortlich?“).

 

Muss ich eine Unterlassungserklärung abgeben?

Die Abgabe der Unterlassungserklärung dient der Ausräumung der sog. „Wiederholungsgefahr“ und damit der Vermeidung eines gerichtlichen Unterlassungsverfahrens (siehe: „Welche Ansprüche folgen aus der behaupteten Urheberrechtsverletzung?“). Mit Abgabe der Unterlassungserklärung muss sich der Unterzeichner zur Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall verpflichten, dass das fragliche Werk erneut über den Internetanschluss anderen Nutzern im Internet zur Verfügung gestellt wird. Anderenfalls entfällt die Wiederholungsgefahr nicht.

Eine Unterlassungserklärung sollte zur Vermeidung von unnötigen Kostenrisiken jedenfalls dann abgegeben werden, wenn der abgemahnte Anschlussinhaber tatsächlich für die behauptete Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, das heißt, wenn der Anschlussinhaber selbst Dateien über ein Filesharing-Netzwerk getauscht hat. Nach Abgabe der Erklärung muss aufgrund der versprochenen Vertragsstrafe jedoch sichergestellt sein, dass es nicht zu erneuten Zuwiderhandlungen kommt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die eingegangene Verpflichtung über einen Zeitraum von 30 Jahren besteht. Keinesfalls zu raten ist, die dem Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft abzugeben. Diese ist oft viel zu weitgehend formuliert, enthält starre Vertragsstrafen und ein Anerkenntnis hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten bzw. Schadensersatzforderungen. Hier gibt es Formulierungen, welche für den Abgemahnten weit weniger belastend sind. Auch ist zu überlegen, ob eine Unterlassungserklärung nur für das konkret abgemahnte Werk abgegeben wird oder für sämtliche Werke, an denen der Rechteinhaber über die Urheberrechte verfügt. Mit letzterer Variante kann verhindert werden, dass weitere Abmahnungen des identischen Rechteinhabers ausgesprochen werden. Die Zulässigkeit sog. vorbeugender Unterlassungserklärungen ist auch im Zusammenhang mit Filesharing-Abmahnungen anerkannt (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 11.11.2010, Az.: 6 W 157/10). Große Zurückhaltung ist u.E. jedoch bei der ungefragten Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen geboten, ohne dass überhaupt eine Abmahnung vorliegt. Schadensersatzforderungen der Rechteinhaber kann auf diese Weise nicht entgangen werden, zudem werden ggf. „schlafende Hunde“ geweckt.

Ob der bloße Anschlussinhaber, der selbst keine Filesharing-Programme genutzt hat, eine Unterlassungserklärung abgeben sollte, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (siehe dazu im Einzelnen: „Ich habe keine Filesharing-Programme genutzt, bin ich trotzdem verantwortlich?“). Von der Abgabe der Unterlassungserklärung kann dann abzuraten sein, wenn der Anschlussinhaber nicht weiß, wie es zu der behaupteten Nutzung seines Anschlusses kommen konnte. In diesem Fall könnte der Anschlussinhaber auch für die Zukunft nicht mit Sicherheit verhindern, dass es zu weiteren Urheberrechtsverletzungen kommt, so dass er im Falle des Verstoßes die Geltendmachung der in der Unterlassungserklärung versprochenen Vertragsstrafe durch den Rechteinhaber riskieren würde. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass sich in aller Regel niemand auf ein gerichtliches Unterlassungsverfahren einlassen möchte, dessen Ausgang angesichts der derzeitigen Rechtsunsicherheit im Bereich Filesharing oftmals nicht mit Sicherheit zu prognostizieren ist. In diesen Fällen kann es eine taktische Variante sein, trotz fehlender Verantwortlichkeit eine Unterlassungserklärung abzugeben, um nicht das erhebliche Kostenrisiko eines gerichtlichen Verfahrens tragen zu müssen. Damit einhergehend muss aber alles für eine effektive Sicherung des Anschlusses getan werden, so dass das Risiko eines Verstoßes in der Zukunft weitestgehend ausgeschlossen ist.

 

Ich habe keine Filesharing-Programme genutzt, bin ich trotzdem verantwortlich?

Ob der bloße Anschlussinhaber, der selbst keine Filesharing-Programme genutzt hat, für eine durch Dritte begangene Urheberrechtsverletzung haftet, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls. In vielen Fällen haben z.B. die Kinder Filesharing-Programme ohne Wissen der Eltern genutzt, oder sonstige Personen, denen vom Anschlussinhaber die Mitnutzung des Anschlusses gestattet worden ist. Möglich ist auch, dass unberechtigte Dritte über ein ungesichertes oder sogar gesichertes WLAN-Netz auf den Internetanschluss zugreifen konnten. Abgemahnt wird in diesen Fällen jedoch der beim Provider vermerkte Anschlussinhaber. Problematisch ist, dass die Abgemahnten oftmals nicht ermitteln können, wie es zu dem angeblichen Upload gekommen ist.

Der bloße Anschlussinhaber kann als sog. „Störer“ für eine über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung haften, wenn er bestehenden Prüf- und Überwachungsverpflichtungen nicht nachkommt und somit die Urheberrechtsverletzung erst ermöglicht bzw. trotz Kenntnis von der Rechtsverletzung nichts unternimmt, um diese zu unterbinden.

Wer z.B. beim Kauf seines Routers die Standardeinstellung bzw. -verschlüsselung nicht ändert und sonstige übliche Sicherungsmaßnahmen zum Zeitpunkt der Ersteinrichtung unterlässt, haftet nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für von unberechtigten Dritten über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen (BGH, Urteil v. 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens). Im Umkehrschluss haftet derjenige nicht, der nachweisen kann, dass er die erforderlichen Maßnahmen zur Absicherung seines WLANs ergriffen hat. Um Haftungsrisiken zu vermeiden, ist es daher dringend zu empfehlen, das WLAN bei der Erst-Einrichtung mit einer individuellen Verschlüsselung sowie einem Passwortschutz zu versehen. Wer eine Abmahnung erhalten hat und vermutet, dass jemand von außen auf sein WLAN zugegriffen hat, muss die Verschlüsselung nochmals ändern bzw. auf den neuesten Stand bringen, um sich für zukünftige Rechtsverletzungen nicht dem Vorwurf auszusetzen, er sei seinen Prüf- und Überwachungspflichten nicht ausreichend nachgekommen. Auch sollte bei der Einrichtung des Netzwerks die Router-Funktion Wi-Fi Protected Setup (WPS) deaktiviert werden. Diese Funktion ermöglicht es externen Nutzern, den Zugangscode mit entsprechender Software zu erraten und auf das WLAN zuzugreifen.

Wer als Elternteil Kenntnis davon erlangt, dass sein Kind Filesharing-Netzwerke nutzt, gleichwohl nichts gegen die Nutzung unternimmt, kann für die begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich gemacht werden. In der Rechtsprechung umstritten und nicht abschließend geklärt ist jedoch, wie weitgehend die Überwachungsverpflichtungen hinsichtlich der eigenen Kinder gehen. Überwiegend wird es für erforderlich angesehen, dass zumindest minderjährige Kinder vor Überlassung des Internetanschlusses angehalten werden, keine Filesharing-Programme zu nutzen und im Folgenden auch überprüft wird, ob sich der Nachwuchs daran hält (OLG Frankfurt, Beschluss v. 20.12.2007, Az.: 11 W 58/07; LG München, Urteil vom 19.06.2008 - 7 O 16402/07). Wie weit diese Verpflichtung zur Überprüfung des Nutzerverhaltens der eigenen Kinder geht, ist noch ungeklärt. Die Lebenswirklichkeit dürfte aber sein, dass eine 100%ige Kontrolle des meist internetaffinen Nachwuchses kaum möglich ist und von den Eltern u.E. auch nicht verlangt werden kann. Teilweise halten es Gerichte für erforderlich, dass für jeden Nutzer persönliche Nutzerkonten angelegt und die Nutzung bzw. Installation von Filesharing-Programmen „systemtechnisch“ (z.B. durch Port-Sperren oder die Vergabe von eingeschränkten Zugriffsrechten) unterbunden wird (LG Köln, Urteil v. 10.03.2010, Az. 28 O 462/09;). Letzteres führt u.E. zu einer deutlichen Überspannung der den Anschlussinhaber treffenden Sorgfaltspflichten, da von einem nicht technisch versierten Laien kaum verlangt werden kann, Port-Sperren im Rechner oder sonstige komplizierten Sicherungsmaßnahmen einzurichten, wozu ein Computerfachmann i.d.R. kostenpflichtig beauftragt werden müsste.

Hinsichtlich volljähriger Familienmitglieder wie dem Ehepartner oder volljähriger, noch im Haushalt lebender Kinder dürften keine so weitgehenden Überwachungspflichten bestehen, da der Anschlussinhaber davon ausgehen darf, dass diesen Personen bekannt ist, dass sie Rechtsverletzungen im Internet nicht begehen dürfen (so auch OLG Frankfurt, Beschluss v. 20.12.2007, Az.: 11 W 58/07). Wiederholt entschieden worden ist, dass gegenüber dem Ehepartner keine anlasslosen Überwachungspflichten bestehen (OLG Köln, Urt. v. 16.05.2012, Az.: 6 U 239/11AG Frankfurt, Urteil v. 25.05.2012, Az. 32 C 157/12 (18)). Hinsichtlich volljähriger Kinder geht demgegenüber zumindest das OLG Köln davon aus, dass den Eltern deren Überwachung in gewissen Grenzen obliegt (OLG Köln, Beschluss v. 04.06.2012, Az. 6 W 81/12). Die Reichweite der Überwachungspflicht ist ungeklärt, gar nichts tun – so das OLG Köln – sei aber zu wenig. Wir halten diese Auffassung des OLG Köln für nicht richtig, sondern meinen, dass solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Rechtsverletzungen begangen werden, der Anschlussinhaber auch nicht proaktiv überwachend tätig werden muss. Es bleibt abzuwarten, welche Kontrollmechanismen die höchstrichterliche Rechtsprechung - auch im Hinblick auf andere Familienmitglieder,Freunde, WG-Mitbewohner etc. - für erforderlich und zumutbar hält. Davon hängt entscheidend die Reichweite der Haftung des bloßen Anschlussinhabers ab. Wie aus einem Urteil des AG München vom 15.02.2012 hervorgeht (Az.: 142 C 10921/11), haftet auch der Vermieter nicht für Urheberrechtsverletzungen, welche von seinem Mieter begangen worden sind, wenn im Mietvertrag ein entsprechendes Verbot ausdrücklich vereinbart war.

Steht fest, dass der Anschlussinhaber seine Prüf- und Überwachungspflichten verletzt hat, so kann er auf Unterlassung und grundsätzlich auch auf Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden. Dies bedeutet, dass in bestimmten Fällen zur Vermeidung unnötiger Kostenrisiken auch dem bloßen Anschlussinhaber die Abgabe einer modifzierten Unterlassungserklärung anzuraten ist.

Ein Schadensersatzanspruch besteht gegenüber dem Anschlussinhaber als „Störer“ grundsätzlich nicht (BGH, Urteil v. 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens m.w.N.), das heißt, die oftmals geforderte Lizenzgebühr für die Nutzung des Werkes wird vom Anschlussinhaber nicht geschuldet. Eine praxisrelevante Ausnahme stellt aber die Haftung der Eltern für von ihren minderjährigen Kindern begangene Urheberrechtsverletzungen dar, § 832 BGB. Kommen Gerichte zu dem Ergebnis, dass die Eltern ihren Aufsichtspflichten nicht nachgekommen sind, besteht ein Schadensersatzanspruch auch unmittelbar gegenüber den Eltern (so z.B. LG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2011, Az. 12 O 256/10). Ob eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt, ist anhand ähnlicher Kriterien zu beurteilen wie die Frage, ob Prüf- und Überwachungspflichten verletzt worden sind.

 

Soll ich die Abmahnkosten zahlen?  Soll ich einen Vergleich schließen?

Ob und ggf. in welcher Höhe die geforderten Abmahnkosten gezahlt werden sollten, ist immer im Einzelfall zu entscheiden. Wer weder Filesharing-Programme genutzt hat, noch als „Störer“ haftet, schuldet auch keine Abmahnkosten oder Schadensersatz.

Ist die Verantwortlichkeit als Störer unklar, z.B. weil ein volljähriges Familienmitglied für den Upload verantwortlich ist, ist in Erwägung zu ziehen, die Unterlassungserklärung zur Vermeidung unnötiger Kostenrisiken durch ein gerichtliches Unterlassungsverfahren abzugeben, die geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche jedoch im Übrigen zurückzuweisen. Zu spekulieren ist in diesen Fällen darauf, dass aufgrund der bestehenden Unsicherheiten im Bereich der Störerhaftung die Kosten von der Gegenseite nicht eingeklagt werden, die Störerverantwortlichkeit im Falle eines Verfahrens von den Gerichten abgelehnt wird oder es in der Zukunft positive Entwicklungen in der Rechtsprechung gibt, wie eine deutliche Herabsetzung der für die Abmahnungen angesetzten Streitwerte - mit der unmittelbaren Folge der Reduzierung der Abmahnkosten.

Das Risiko dieses Vorgehens besteht darin, dass die Kosten nachträglich gerichtlich eingeklagt werden und auf diese Weise zusätzliche Gerichts- und Anwaltskosten für das gerichtliche Verfahren entstehen, wenn die Gerichte eine Störerverantwortlichkeit bejahen. Allerdings sind die Streitwerte von Klagen, in denen es „nur noch“ um die Kosten geht, deutlich geringer als in Unterlassungsverfahren. Während Unterlassungsverfahren teilweise zu sehr hohen Streitwerten geführt werden, ist der Streitwert bei Kostenklagen der eingeklagte Betrag, also in vielen Fällen ein Betrag zwischen EUR 500,00 und EUR 2.000,00 (der Betrag kann je nach Art, Anzahl und Aktualität der streitgegenständlichen Werke jedoch auch deutlich höher sein).

In den meisten Fällen bieten die Rechtinhaber von sich aus die Zahlung einer Vergleichssumme an, mit der sämtliche Ansprüche aus dem der Abmahnung zugrunde liegenden Sachverhalt abgegolten sein sollen. Je nachdem, wie der Fall im Einzelnen gelagert ist und wie hoch die Vergleichssumme ist, kann es sinnvoll sein, auf ein solches Vergleichsangebot einzugehen. Regelmäßig ist es auch möglich, durch eine Verhandlung mit den gegnerischen Rechtsanwälten eine Reduzierung des Vergleichsbetrages zu erreichen.

 

Sonderfall Sampler bzw. „Chartcontainer“ (Top-100 Single Charts etc.)?

In der anwaltlichen Beratungspraxis ist zu beobachten, dass einige Filesharing-Abmahnkanzleien zunehmend dazu übergehen, einzelne Titel aus sog. Chart-Containern abzumahnen. Das Unangenehme dabei ist, dass die nur einmalige Zurverfügungstellung der Datei im Internet dazu führen kann, dass Betroffene mehrere Abmahnungen von unterschiedlichen Kanzleien erhalten, da es sich – obwohl nur eine einzige Datei zum Upload bereit gestellt wird – um eine Vielzahl separat zu beurteilender Rechtsverletzungen handelt. Es liegt auch die Vermutung nahe, dass einige Kanzleien die ermittelten Datensätze untereinander austauschen, um auf diese Weise möglichst „effektiv“ abmahnen zu können. Ebenfalls entsteht in der anwaltlichen Beratungspraxis der Eindruck - ohne dass dies nachgewiesen werden könnte - dass das Risiko steigt, weitere Abmahnungen anderer Rechteinhaber wegen derselben Datei zu erhalten, wenn auf die erste Abmahnung hin der angebotene Vergleichsbetrag gezahlt wird.

Im Umgang mit Abmahnungen von Titeln aus Chartcontainern bestehen daher einige Besonderheiten. Zunächst gilt auch hier, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung zur Vermeidung unnötiger Kostenrisiken durch ein gerichtliches Verfahren dann abgegeben werden sollte, wenn eine Verantwortlichkeit als Anschlussinhaber in Betracht kommt. Hinsichtlich der geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche kann es eine taktische Variante sein, diese komplett zurückzuweisen, um nicht das Risiko, weitere Abmahnungen zu erhalten, zusätzlich zu erhöhen. Das Kostenrisiko eines gerichtlichen Verfahrens, in dem es „nur noch“ um die Abmahnkosten geht, ist überschaubar, da die Streitwerte derartiger Verfahren sich nach den eingeklagten Kosten richten. Da bei einzelnen Titeln die Streitwerte ohnehin schon deutlich niedriger angesetzt werden und zudem Vieles dafür spricht, dass bei der Abmahnung eines einzelnen Titels die Abmahnkosten gem. § 97a UrhG auf EUR 100,00 gedeckelt sind, dürfte ein gerichtliches Verfahren für die Rechteinhaber, denen es in erster Linie um die Abschöpfung möglichst hoher Geldbeträge geht, wenig interessant sein. Denn in einem solchen Verfahren wäre als Vorfrage immer zu klären, ob der Verstoß überhaupt gegeben ist bzw. ob eine Verantwortlichkeit des abgemahnten Anschlussinhabers überhaupt besteht.

Das Risiko dieses Vorgehens besteht darin, dass für den Fall einer gerichtlichen Geltendmachung und ggf. einer Verurteilung die vom Abgemahnten zu tragenden Kosten regelmäßig höher liegen werden, als der von den Rechteinhabern im Rahmen der Abmahnung meist angebotene Vergleichsbetrag, der sich derzeit oft zwischen EUR 200,00 – EUR 450,00 bewegt. Wie letztlich auf die Abmahnung reagiert wird, ist im Grunde genommen das Ergebnis eine Risikoabwägung und –entscheidung (Nehme ich ein gerichtliches Verfahren um die Kosten mit ungewissem Ausgang und damit ggf. am Ende höhere Kosten in Kauf oder lasse ich mich auf einen Vergleich ein und zahle, riskiere dadurch aber, dass Risiko zu erhöhen, weitere Abmahnungen zu erhalten).

 

Wer muss die Urheberrechtsverletzung beweisen?

Den Nachweis, dass über einen Internetanschluss urheberrechtlich geschützte Dateien getauscht worden sind, muss grundsätzlich der Rechteinhaber führen. In einem gerichtlichen Verfahren müsste der Rechteinhaber genau darlegen und unter Beweis stellen, wie - das heißt mittels welcher technischen Verfahren, Programmen und ggf. eingesetztem Fachpersonal - er die (angebliche) Urheberrechtsverletzung festgestellt haben will. Das Gericht hätte zu überprüfen, ob die Darlegungen und vorgebrachten Beweismittel ausreichend sind, um die behauptete Urheberrechtsverletzung zu belegen. Die Gerichte fordern dabei zunehmend, dass die technische Funktionsfähigkeit der zur Ermittlung der Urheberrechtsverletzung genutzten Software von einer sachverständigen Person überprüft werden muss (OLG Köln, Beschluss v. 20.01.2012, Az. 6 W 242/11: Software „Observer“; OLG Köln, Beschluss v. 07.09.2011, Az. 6 W 82/11: Software „Seeder Seek“).

Hält das Gericht die Darlegungen für überzeugend, besteht die Vermutung, dass die Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber begangen wurde (BGH, Urteil v. 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens). Der der Nutzer muss daher im Wege seiner sog. „sekundären Darlegungslast“ dartun, warum er nicht für die behauptete Urheberrechtsverletzung verantwortlich sein kann. Es genügt dann nicht mehr, lediglich zu behaupten, man sei nicht verantwortlich, vielmehr müssen die konkreten Umstände dargetan werden, z.B. dass die Kinder noch zu klein sind, um Filesharing-Programme zu nutzen bzw. die notwendigen Maßnahmen zur Unterbindung von Urheberrechtsverletzungen vorgenommen worden sind. Das Amtsgericht Frankfurt hat z.B. entschieden, dass ein Anschlussinhaber nicht für die Kosten einer Filesharing-Abmahnung aufkommen muss, da dieser im Prozess belegen konnte, dass er selbst und sein Sohn zum Zeitpunkt des angeblichen Uploads nicht zu Hause waren sowie seine Frau zum Tatzeitpunkt geschlafen hatte. Ebenfalls konnte nachgewiesen werden, dass der Rechner ausgeschaltet war, da die Ehefrau des Beklagten nachvollziehbar kundgetan hatte, dass sie aus Energiespargründen vor dem Schlafen kontrolliert habe, dass alle Stromleisten ausgeschaltet sind (AG Frankfurt a.M., Urt. v. 12.08.2009, Az.: 31 C 1738/07-17). Das OLG Köln sieht die Vermutung, dass die Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber begangen wurde, als widerlegt an, wenn weitere Personen Zugriff auf den Internetanschluss haben und ebenso als Täter in Betracht kommen (OLG Köln, Beschluss v. 21.04.2011, Az. 6 W 58/11). Soweit verlangt wird, dass der Anschlussinhaber Nachforschungen über den Täter einer Urheberrechtsverletzung anstellt, ist dies u.E. zu weit gehend (Ebenso OLG Hamm, Beschluss v. 27.10.2011 – 22 W 82/11).

Anders als dies die Rechteinhaber in ihren Abmahnschreiben oftmals behaupten, führt die vom BGH angenommene „sekundäre Darlegungs- und Beweislast“ keinesfalls zu einer Beweislastumkehr. Die oftmals aufgestellte Behauptung, „der Verstoß und die Täterschaft stehe aufgrund der ermittelten Daten zweifelsfrei fest“, trifft in vielen Filesharing-Fällen nicht zu.

 

Muss ich mit einer Klage rechnen, wenn ich nicht zahle?

Oftmals ist im Internet – in Foren oder in Rechtstipps – zu lesen, dass der Fall mit Abgabe einer modifzierten Unterlassungserklärung endgültig erledigt und ein Klageverfahren, mit dem die geforderten Kosten und Schadensersatzbeträge geltend gemacht werden, nicht zu erwarten sei. In dieser Pauschalität ist die Aussage falsch. Tatsächlich haben die Rechteinhaber seit geraumer Zeit damit begonnen, Klagen auch in größerer Zahl bei den Gerichten einzureichen. Betroffen sind derzeit vor allen Dingen Fälle, die schon länger zurück liegen und hinsichtlich derer eine Verjährung der Ansprüche droht. Sicherlich gibt es aber auch eine nicht unerhebliche Anzahl von Fällen, in denen die mit außergerichtlicher Abmahnung geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht gerichtlich verfolgt werden, weil dies auch für die Rechteinhaber mit einem erheblichen Aufwand und einem Kostenrisiko verbunden ist. Manchmal wird auch nur ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt, gegen den Widerspruch eingelegt werden sollte.

Im Falle einer Klage können sich die Rechteinhaber derzeit aussuchen, bei welchem Gericht die Klage eingereicht wird. Klagen sind derzeit vor allen Dingen beim Amtsgericht München und Amtsgericht Hamburg anhängig, aber auch bei den Gerichten in Köln oder an anderen Orten. Betroffene sollten sich in jedem Fall qualifizierten rechtlichen Rat einholen. In vielen Fällen wird es sinnvoll sein, sich gegen die Klage bzw. die geltend gemachten Ansprüche zur Wehr zu setzen.

Praktische Tipps zum Schluss

In letzter Zeit mehren sich Fälle, in denen die Betroffenen von Abmahnungen sich nicht erklären können, wie zu der angeblichen Rechtsverletzung über ihren Anschluss gekommen ist. In diesen Fällen sollten Sie, auch im Hinblick auf eine erfolgreiche Verteidigung in einem möglichen Gerichtsverfahren,

  • Passwort und Verschlüsselung Ihres WLAN ändern bzw. auf den neuesten Stand bringen und dies dokumentieren
  • Ihre Rechner von einem IT-Spezialisten überprüfen lassen und ggf. Sicherungen gegen die Verwendung von Filesharing-Programmen einsetzen, insbesondere, wenn Ihre Kinder oder Dritte auf den Anschluss zugreifen können
  • Kindern und sonstige Personen, die Zugriff auf den Anschluss haben, ausdrücklich die Nutzung von Filesharing-Programmen verbieten und dies - soweit wie möglich - überwachen.
  • Wer eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, kann - soweit die Möglichkeit besteht - den Anschluss auf seinen Partner ummelden. Das Risiko, gegen die Unterlassungserklärung zu verstoßen, wird auf diese Weise weitestgehend minimiert.

Fazit

Wer eine Filesharing-Abmahnung erhalten hat, sollte auf die in der Abmahnung gesetzten Fristen achten und sich frühzeitig mit einer spezialisierten Anwaltskanzlei in Verbindung setzen. Auf diese Weise lassen sich mit der Abmahnung verbundene Kostenrisiken sowie das Risiko, ungewollt in ein gerichtliches Verfahren verwickelt zu werden, weitestgehend minimieren.

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MWW Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Dr. Jan-Peter Psczolla, Rechtsanwalt Johannes Zimmermann

Weiterführende Informationen zum Thema "Filesharing" finden Sie auch unter http://abmahnwahn-dreipage.de/.