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Kategorie: IT + Medien
| 18:34 Uhr

Internetrecht | Rechtstipp: Wie gestalte ich mein Impressum?


 

Impressum für Internetpräsenzen

 Bei allen geschäftsmäßigen Internetauftritten besteht die Verpflichtung, ein ordnungsgemäßes Impressum vorzuhalten. Die Verpflichtung gilt auch bei der Nutzung von Social-Media-Plattformen wie Facebook, Google+, Twitter, Xing & Co.

 Das Impressum muss die folgenden Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Unternehmens
  • Rechtsform des Unternehmens
  • Name des Vertretungsberechtigten
  • Angabe des Registers (z.B. Handels-, Vereins-, Partnerschafts-, Genossenschaftsregister) sowie die entsprechende Registernummer)
  • Telefonnummer und E-Mail-Adresse (Verlinkung auf Kontaktformular genügt nicht)
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Wirtschaftsidentifikationsnummer
  • Aufsichtsbehörde, soweit eine Tätigkeit ausgeübt wird, welche der behördlichen Zulassung bedarf

 

Platzierung des Impressums

 Das Impressum muss auf eine Weise platziert werden, dass es

·         leicht erkennbar,

·         unmittelbar erreichbar,

·         und ständig verfügbar ist.

Dies geschieht am besten über einen Link, der über die Startseite und – bestenfalls – auch über alle Unterseiten, z.B. im „Footer“ oder im „Head“ einer Webseite erreichbar ist. Es muss der Begriff „Impressum“ verwendet werden (nicht: „Info“, „Kontakt“, „Über uns“ o.Ä.).

Weiterhin gilt die „2-Klick-Regel“. Das heißt, spätestens mit zwei Klicks muss das Impressum für den Internetnutzer erreichbar sein. Daher besteht gerade bei Social-Media-Präsenzen auch die Möglichkeit, auf das Impressum einer externen Webseite, z.B. der Hauptseite des Unternehmens zu verlinken:

  • Erster Klick auf „Impressum“ z.B. auf Facebook, es öffnet sich der Hinweis: „Das hier verlinkte Impressum gilt auch für unsere Social-Media-Präsenzen. Bitte anklicken und informieren“,
  • Zweiter Klick auf Link, es öffnet sich das Impressum der verlinkten Hauptseite, dort findet sich zudem der Hinweis: „Dieses Impressum gilt auch für [Facebook, Google+ etc].

 

Verantwortlicher im Sinne des Presserechts

Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Inhalten, die über das  Internet verbreitet werden, ist ein Verantwortlicher im Sinne des Presserechts zu benennen, § 55 RfStV. Anzugeben ist auch die Anschrift des Verantwortlichen. Von journalistisch-redaktionellen Beiträgen ist z.B. schon bei eigenen Beiträgen, Berichten, Nachrichten oder Blogs auszugehen, die über die Webseite verbreitet werden

Es empfiehlt sich eine Benennung im Impressum wie folgt:

            „Verantwortlicher im Sinne von § 55 Abs. 2 RfStV:

            Frau/Herr […] [Adresse]“ 

Es muss nicht die private Wohnanschrift angegeben werden, es genügt die Angabe der Geschäftsadresse.

 

Impressum bei Printbroschüren 

Bei reinen Werbe-Broschüren, mit denen das Leistungsangebot des Unternehmens vorgestellt wird, besteht die Verpflichtung, die Unternehmensbezeichnung, die Rechtsform (vgl. BGH, Urt. v. 18.04.2013, Az.: I ZR 180/12), sowie die Anschrift anzugeben. Zweckmäßigerweise erfolgt auch die Angabe des gesetzlichen Vertreters.

Die Landesmediengesetze sehen vor, dass bei redaktionell gestalteten Info-Blättern ebenfalls Name oder Firma und Anschrift der Verantwortlichen genannt sein müssen, die das Werk gedruckt und verlegt haben. Bei periodisch erscheinenden Druckwerken sind ferner Name und Anschrift der redaktionell verantwortlichen Person anzugeben. Sind mehrere Personen für die Redaktion verantwortlich, so muss das Impressum Name und Anschrift aller redaktionell verantwortlichen Personen angeben. Hierbei ist kenntlich zu machen, wer für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist eine verantwortliche Person zu benennen; für diese gelten die Vorschriften über die redaktionell verantwortliche Person entsprechend.

Beispiel: 

Unternehmen X

[Adresse, ggf. Tel., Fax.]

Verleger und Herausgeber: […]

Chefredakteur: […]

Sonstige redaktionell Verantwortliche: [Für den Bereich: …]

Verantwortlicher für den Anzeigenteil: […]

 

Hinweis auf Streitschlichtungsplattform

Bereits seit dem 09.01.2016 besteht für Online-Händler, die über das Internet Verträge über Waren oder Dienstleistungen schließen, die Verpflichtung, auf die sog. ODR Streitschlichtungsplattform hinzuweisen bzw. auf diese zu verlinken. Der Hinweis wird üblicherweise im Impressum erteilt und könnte z.B. lauten:

„Gemäß Art 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 haben Unternehmen, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, ihren Kunden bei verbraucherrechtlicher Streitigkeiten die Online-Streitbeilegung zu ermöglichen. Die Plattform der EU zur Online-Streitschlichtung erreichen Sie im Internet unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/.“

Wichtig ist, dass der Link tatsächlich anklickbar ist.

Weiterhin besteht seit dem 01.02.2017 die Verpflichtung, dem Verbraucher mitzuteilen, ob das Unternehmen an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt. Die Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren ist freiwillig, zieht aber eine Vielzahl weiterer Informationspflichten nach sich, wenn die Teilnahme erklärt wird. Unternehmen erklären sich daher in den meisten Fällen nicht zur Teilnahme bereit, was z.B. durch den folgenden Satz erfolgen kann:

„Wir nehmen nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) teil und haben uns dazu auch nicht verpflichtet.“

Unternehmen, die im vorangegangenen Jahr zehn oder weniger Personen beschäftigt haben, sind von der Informationspflicht gänzlich ausgenommen.