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Kategorie: IT + Medien
| 09:08 Uhr

IT-Recht: Anforderungen einer Mängelrüge bei Softwareerstellung


von RA Dr. Jan-Peter Psczolla

Mängel bei der Softwareerstellung - genaue Bezeichnung genügt

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 05.06.2014, Az.: VII ZR 276/13 entschieden, dass der Auftraggeber einer kundenspezifischen Softwarelösung bei vorhandenen Mängeln der Software seinen Rügepflichten genügt, wenn er die festgestellten Fehlfunktionen genau bezeichnet. Die Ursachen für die Fehler müssen hingegen nicht benannt werden. So führt der BGH aus:

"Der Besteller genügt seiner Darlegungslast, wenn er Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Unternehmers zuordnet, genau bezeichnet. Zu den Ursachen der Mangelerscheinung muss der Besteller nicht vortragen."

Bewertung:

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Der Besteller einer Software wird oftmals nicht dazu in der Lage sein, die Ursachen eines Fehlers in der Funktion der Software zu benennen, da ihm nicht selten der technische Backround für eine solche Beurteilung fehlt.

Es muss in diesen Fällen ausreichend sein, wenn der Besteller die aus seiner Sicht bestehenden Fehlfunktionen benennt. Es ist zu begrüßen, dass der BGH den noch von der Berufungsinstanz angenommenen übertriebenen Anforderungen an die Darlegung der vorhandenen Mängel einen Riegel vorgeschoben hat.