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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb IT + Medien Markenschutz
| 11:39 Uhr

Kein Anspruch der Gemeinde Worth auf Freigabe der Domain worth.de


Dies hat das Landgericht Lübeck mit Urteil v. 06.06.2011, Az.: 6 O 340/10, entschieden. Der beklagte Domaininhaber, ein Student, hatte am 22.06.2009 die Domain worth.de bei der DENIC registrieren lassen und bereits mit Antrag vom 17.06.2009 eine Marke "Worth" beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet, die anschließend auch eingetragen worden ist. Unter der Internetdomain worth.de betrieb der Beklagte ein Werbeportal für Geld, Immobilien, Finanzen und Anlagestrategien. Die Gemeinde Worth begehrte die Löschung der Domain worth.de und berief sich auf ihr Namensrecht aus § 12 BGB. Der Nutzerkreis würde unter der Domain die Internetpräsenz der Gemeinde erwarten.

Zu Unrecht, wie das LG Lübeck entschied. Richtig sei zwar, dass die Gemeinde sich auf ein Namensrecht aus § 12 BGB berufen könne, der Beklagte habe aber durch die Markenanmeldung ein eigenes Kennzeichenrecht erworben, welches er der Klägerin als namensgleiches Recht entgegenhalten könne. Da der Beklagte die Domain zuerst registriert habe, könne er sich auf den zu seinen Gunsten greifenden Prioritätsgrundsatz berufen. Auch eine Interessenabwägung führe nicht dazu, dass der Beklagte die Domain freizugeben hat, da die Gemeinde Worth über keine überragende, überregionale Bekanntheit verfüge.