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| 16:02 Uhr

Keine Haftung des Anschlussinhabers für Filesharing, wenn Computer ausgeschaltet ist


In einer etwas älteren Entscheidung hat das Amtsgericht Frankfurt, Urt. v. 12.08.2009, Az.: 31 C 1738/07-17, entschieden, dass ein Anschlussinhaber nicht für die Kosten einer Filesharing-Abmahnung aufkommen muss, wenn er nachweisen kann, dass der Rechner zum angegebenen Tatzeitpunkt ausgeschaltet war. Der beklagte Anschlussinhaber konnte im Prozess belegen, dass er selbst und sein Sohn zum Zeitpunkt des angeblichen Uploads nicht zu Hause waren sowie seine Frau zum Tatzeitpunkt geschlafen hatte. Ebenfalls konnte nachgewiesen werden, dass der Rechner ausgeschaltet war, da die Ehefrau des Beklagten nachvollziehbar kundgetan hatte, dass sie aus Energiespargründen vor dem Schlafen kontrolliert habe, dass alle Stromleisten ausgeschaltet sind.

Das Gericht stellt fest, dass der Beklagte seiner sog. sekundären Darlegungslast ausreichend nachgekommen ist, da er genügend Anhaltspunkte dafür geschildert und nachgewiesen hat, warum er selbst für die Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich sein kann. Es entspreche auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Anschlussinhaber, der den Anschluss nicht alleine nutzt, die Urheberrechtsverletzung begangen hat, so dass auch kein „Beweis des ersten Anscheins“ für eine Täterschaft des Beklagten spreche. Der Beklagte sei auch nicht als „Störer“ verantwortlich, da die Verletzung von Prüf- und Überwachungspflichten nicht erkennbar sei.

Bewertung:

Den Ausführungen des AG Frankfurt ist zuzustimmen. Obwohl in Abmahnschreiben regelmäßig das Gegenteil von den Rechteinhabern behauptet wird, kann die Darlegunglast des Anschlussinhabers nicht so weit gehen, dass dieser darlegen und ggf. beweisen muss, dass die behauptete Urheberrechtsverletzung über den Anschluss  tatsächlich nicht stattgefunden hat bzw. wie es im konkreten Fall dazu gekommen sein kann. Vielmehr reicht es aus, wenn der Anschlussinhaber darlegt, warum er nicht für die behauptete Rechtsverletzung verantwortlich sein kann – es ist dann Sache der Rechteinhaber, das Gegenteil zu beweisen.

Geholfen hat dem Anschlussinhaber im konkreten Fall insbesondere, dass er nachweisen konnte, dass sein Rechner zum Tatzeitpunkt nicht eingeschaltet war. Der Nachweis, dass eine Person zum fraglichen Zeitpunkt nicht zu Hause war, genügt den Gerichten in der Regel nicht, da ein Rechner auch während der Abwesenheit des Anschlussinhabers in Betrieb sein kann.

Auf die Frage, ob der Anschlussinhaber sein WLAN ausreichend gesichert hatte, kam es im vorliegenden Fall nicht an, da das AG Frankfurt eine Verantwortlichkeit bereits mit der Begründung verneinte, Sicherungsmaßnahmen müssten erst dann ergriffen werden, wenn es konkrete Anhaltspunkte für eine Missbrauch des WLAN durch Dritte gibt. Diese Rechtsprechung ist aufgrund der WLAN-Entscheidung des BGH (Urt. v. 12.05.2010, I ZR 121/08) jedoch überholt. Der BGH verlangt, dass ein WLAN jedenfalls zum Zeitpunkt der Einrichtung mit einem persönlichen Passwort sowie einer individuellen Verschlüsselung versehen wird.