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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb
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Klausel „Kosmetik kann nur im unbenutzten Zustand zurückgenommen werden“ in Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig


Die in einer Widerrufsbelehrung eines Online-Versenders verwendete Klausel, „Kosmetik kann nur in unbenutzten Zustand zurückgenommen werden“ ist nach einem Beschluss des OLG Köln v. 27.04.2010,  Az.: 6 W 43/10, wettbewerbswidrig, da der Verbraucher aufgrund der generell formulierten Klausel nicht erkennen könne, ab wann bei Kosmetikprodukten das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist. Bei geöffneten oder benutzten Kosmetikprodukten handele es sich nicht ohne weiteres um Waren, die „auf Grund Ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können“ (§ 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB).

Bewertung: Die Entscheidung zeigt wieder einmal, dass bei der Verwendung von Klauseln, mit denen der Umfang des Widerrufsrechts eingeschränkt wird, höchste Vorsicht geboten ist. Zu generelle Einschränkungen können selbst dann, wenn Beschränkungen des Widerrufsrechts grundsätzlich gesetzlich zugelassen sind, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten, was zur Wettbewerbswidrigkeit der verwendeten Klausel führt.