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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb IT + Medien Markenschutz
| 10:50 Uhr

Kurzbeitrag: Urheberrechtsverletzung durch Anhängen an fremde Produktbeschreibungen bei Amazon?


von RA Dr. Jan-Peter Psczolla

Ausgangssituation

Die Verkaufsplattform Amazon lässt es zu, dass die Artikelbeschreibung und Produktfoto eines bestimmten Produkts von unterschiedlichen Anbietern verwendet werden, die sich an den Artikel anhängen können. Dies führt dazu, dass beim Aufruf eines Produkts weitere Anbieter angezeigt werden, welche den Artikel ebenfalls im Sortiment führen. Wird das Angebot eines solchen Anbieters aufgerufen, wird die bereits vorhandene Artikelbeschreibung einschließlich des Produktfotos eingeblendet. Bewerkstelligt wird dies durch die Vergabe einer ASIN-Nummer, über welche der Artikel identifizierbar ist und welche dem Anbieter der „Original-Artikelbeschreibung“ zugeteilt wird.

Urheberrechtsverletzung?

In urheberrechtlicher Hinsicht können Konflikte entstehen, wenn das Produktfoto, an das sich eine Vielzahl von Anbietern anhängen, ohne Einwilligung des Urhebers auf Amazon eingestellt worden ist. In diesen Fällen kann der Urheber Amazon zur Löschung des Bildes auffordern, auch der Einsteller des Bildes kann in Anspruch genommen werden. Fraglich ist jedoch, ob auch die Anbieter, welche sich lediglich an die Artikelbeschreibung angehängt haben, urheberrechtlich in Anspruch genommen werden können.

Haftung als "Täter"?

Zunächst ist festzuhalten, dass durch die von Amazon veranlasste Einblendung des fremden Bildes der Anbieter keine eigene Urheberrechtsverletzung begeht. Denn das in Betracht kommende Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) setzt voraus, dass sich das Bild in der Zugriffssphäre des Verwenders befindet. Dies ist bei der vorliegenden Konstellation nicht der Fall. Die Frage, ob durch die Einblendung ein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe verletzt sein könnte, ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden. Der Bundesgerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall dem EuGH die Frage vorgelegt, ob sich ein solches Recht aus Gemeinschaftsrecht herleiten lässt (BGH, Beschl. v. 16.05.2013, Az.: I ZR 46/12). Bis zu einer Entscheidung des EuGH kann die Existenz eines solchen Rechts jedoch nicht vorausgesetzt werden.

Haftung als "Störer"?

In Betracht kommt weiterhin eine Haftung des Anbieters als sog. „Störer“. Als Störer haftet derjenige, der willentlich und adäquat kausal an einer Rechtsverletzung mitwirkt. Da die Haftung als Störer jedoch nicht uferlos ausgeweitet werden darf, setzt diese in der Regel die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Vorliegend ist fraglich, ob vom Anbieter, der sich an eine fremde Produktbeschreibung anhängt, tatsächlich verlangt werden kann, dass dieser „proaktiv“ überprüft, ob durch die Beschreibung bzw. die verwendeten Bilder die Rechte Dritter verletzt werden. Tatsächlich dürfte dem Anbieter eine solche Überprüfung überhaupt nicht möglich sein. Richtigerweise können Prüfpflichten daher erst entstehen, sobald der Anbieter Kenntnis davon erlangt hat, dass das eingeblendete Bild rechtswidrig auf Amazon eingestellt wurde. Der Anbieter hat anschließend die Möglichkeit, sich nicht mehr an das Produkt anzuhängen, um Rechtsverletzungen in der Zukunft zu vermeiden. Weiterhin sollte er Amazon von der Rechtsverletzung in Kenntnis setzen, in der Regel wird das Bild anschließend aus der Katalogdatenbank entfernt.

Abmahnung berechtigt?

Eine Haftung erst ab Kenntniserlangung vom Verstoß würde dazu führen, dass keine kostenpflichtige Abmahnung wegen der Einblendung des Bildes ausgesprochen werden könnte. Dies wäre erst dann möglich, wenn der Anbieter trotz Kenntnis von dem Verstoß nicht dafür Sorge trägt, dass es nicht erneut zu einer Einblendung des Produktbildes in sein Angebot kommt. Wie die Gerichte den vorliegenden Sachverhalt beurteilen werden, bleibt abzuwarten.

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