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Kategorie: IT + Medien
| 10:01 Uhr

LG Bonn: Kein Auskunftsanspruch gegen TK-Anbieter nach One-Night-Stand


von Lisa Rose (studentische Mitarbeiterin)

Die Klägerin verlangte von einem TK-Anbieter Auskunft über den Inhaber einer Handy-Rufnummer.  Die Daten benötigte sie, um Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu beziehen. Diese Leistungen wurden ihr verwehrt, da sie den vollständigen Namen des Erzeugers ihres Kindes nicht nennen konnte. Das Kind war im Rahmen eines einmaligen sexuellen Kontakts gezeugt worden. Da die Mutter weder Nachname noch Adresse des Erzeugers kannte, versuchte sie diesen über dessen Mobilfunknummer zu identifizieren. Der Erzeuger hatte die Mobilfunknummer außer Benutzung gesetzt, nachdem er Kenntnis von der möglichen Vaterschaft erlangt hatte.

Nun versuchte die Mutter die relevanten Daten im Wege eines Auskunftsanspruches gegenüber dem Telekommunikationsanbieter vor dem LG Bonn zu erlangen.

Das LG Bonn kam in seinem Urteil vom 29.09.2010, Az 1 O 207/10 zu dem Ergebnis, dass es dem klägerischen Begehren an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Dem bürgerlichen Recht sei eine allgemeine, nicht aus einem besonderen Rechtsgrund abgeleitete Auskunftspflicht unbekannt. Allein die Tatsache, dass jemand über Sachverhalte informiert ist, die für einen anderen von Bedeutung sind, könne eine Auskunftspflicht nicht begründen (BGH, Urteil vom 07.05.1980- VIII ZR 120/79).

Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 13a iVm § 13 UKlaG seien nicht gegeben. Dieser Anspruch setzt nach dem klaren Wortlaut der Vorschriften voraus, dass der Betroffene die Angaben zur Durchsetzung bestimmter Ansprüche benötigt. Es handelt sich dabei allerdings um Ansprüche auf Unterlassung der Lieferung unbestellter Waren, der Übermittlung unverlangter Werbung oder der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen. Einen Auskunftsanspruch zur Durchsetzung der von der Klägerin beabsichtigten Vaterschaftsfeststellung sieht § 13a UKlaG dagegen nicht vor.

Eine analoge Anwendung der Vorschrift komme insoweit auch nicht in Betracht. Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem gesetzlich geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer vorzunehmenden Interessenabwägung zu dem gleichen Ergebnis gekommen. Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem Regelungsplan ergeben. Eine solche planwidrige Regelungslücke lässt sich in Bezug darauf, dass der Auskunftsanspruch aus § 13a UKlaG nicht auch der Durchsetzung der Vaterschaftsfeststellung dient, nicht feststellen. Vielmehr ist dieser Anspruch auf ganz bestimmte Fallgruppen begrenzt, in denen auf Grund spezifischer Erfahrungen von einem besonderen Auskunftsbedürfnis ausgegangen ist. 

Über die gesetzlich normierten Fälle hinaus sei ein Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB grundsätzlich nur dann begründet, wenn eine besondere rechtliche Beziehung zwischen den Parteien besteht. Dies sei nicht der Fall. Insbesondere könne die Klägerin ihren Anspruch nicht aus einem Vertragsverhältnis herleiten.

Nach Auffassung des LG Bonn verletzt die Versagung der begehrten Auskunft die Klägerin auch nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art 2 I GG iVm Art 1 I GG. Denn verfassungsrechtlich geschützt ist lediglich die Kenntnis über die eigene Abstammung. Die Klägerin machte jedoch einen eigenen Auskunftsanspruch geltend, das Kind ist am Rechtsstreit unbeteiligt.