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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb IT + Medien Markenschutz Gamesrecht
| 08:06 Uhr

LG Hamburg: Verbot von Bots in Spielregeln unterliegt keiner AGB-Kontrolle


von RA Johannes Zimmermann

In einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit hat das LG Hamburg dem Hersteller von Bots für das Spiel „World of Warcraft“ den Vertrieb der Bot-Software untersagt. Gegen das Verbot der Nutzung von Bots hatte das Gericht, wie bereits in zahlreichen vorherigen Verfahren, keine Bedenken. Bemerkenswert und neu an der Entscheidung ist allerdings, dass das LG Hamburg sich auf den Standpunkt stellt, bei der die Nutzung von Bots untersagenden Bestimmung handle es sich nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen des Spielbetreibers, sondern um der AGB-Kontrolle entzogene Spielregeln. Wörtlich führt das LG Hamburg aus:

„Die Klägerin ist als Entwicklerin des Spiels völlig frei, (theoretisch) intransparente oder benachteiligende Spielregeln festzulegen. Eine mögliche Unwirksamkeit nach AGB-rechtlichen Gesichtspunkten ist unerheblich, da die Spielregeln grundsätzlich zunächst einmal nur spielinterne Wirkung haben. […] Der Klägerin stünde es auch frei, innerhalb der von ihr festgelegten Spielregeln beliebigen Mitspielern – zum Beispiel, wenn diese hierfür zusätzlich zahlten – einen Vorteil zu gewähren. Die Klägerin ist uneingeschränkte Herrscherin über die interne Spielwelt und kann diese nach Belieben verändern. Insoweit sind der Inhalt des Spiels und die Spielregeln rechtlich kontrollfrei.“

Bewertung:

Der Entscheidung des LG Hamburg ist im Ergebnis zuzustimmen, das Verbot des Einsatzes von Bots ist wirksam. Bedenklich erscheint aber die Begründung, dass es sich bei dem Verbot um Spielregeln handle, die die Klägerin nach belieben wirksam aufstellen könne. Klassischen Spielregeln ist eigentümlich, dass diese ihre Wirkung außerhalb des Rechtsverkehrs entfalten. Teilnehmer an Spielen fehlt bei spielinternen Aktionen regelmäßig der für den Rechtsverkehr erforderliche Rechtsbindungswille. Verstößt ein Spieler gegen derartige Regeln, hat dies keine rechtlichen Konsequenzen, und es bedarf einer überzeugenden Rechtfertigung, den Vertrieb von Hilfsmitteln zum Verstoß gegen derartige rechtlich unverbindliche Regeln zum Wettbewerbsverstoß zu qualifizieren. Gerade Onlinespiele bedürfen auch keiner klassischen Spielregeln. Während bei klassischen Brett- und Kartenspielen bestimmte Verhaltensweisen der Spieler über Spielregeln angeordnet oder verboten werden müssen, kann der Ersteller von Computerspielen das Verhalten durch eine entsprechende Programmierung steuern. Ungewünschtes spielinternes Verhalten kann er dadurch ausschließen.

Beim Einsatz und Vertrieb von Bots hingegen geht es nicht um spielinternes Verhalten, sondern durch Eingriffe von außen durch Fehlnutzung oder Manipulation der Software. Derartiges Verhalten ist bei Onlinespielen nicht anders zu beurteilen als bei anderer online genutzter Software. Das Nutzungsverhältnis wird nicht durch Spielregeln, sondern durch den Nutzungsvertrag zwischen Spieler und Anbieter geregelt, die regelmäßig an den besonderen Anforderungen von §§ 305 ff. BGB zu messenden allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten.

Dennoch dürfte die Annahme des LG Hamburg zutreffen, dass die konkreten Regelungen nicht der AGB-Kontrolle unterliegen. §§ 305 ff. BGB finden nämlich keine Anwendung auf reine Leistungsbeschreibungen, und als solche stellen sich die fraglichen Passagen dar, denn diese konkretisieren lediglich den Zweck und Verwendungsbereich der überlassenen Software (Unterhaltung, manuelle Nutzung) sowie deren Grenzen (keine gewerbliche Nutzung, keine automatisierte Nutzung). Vergleichbar ist dies etwa mit einer Passage eines Mietvertrags über Räume, die bestimmt, dass die Überlassung zu Wohnzwecken erfolgt und die gewerbliche Nutzung ausgeschlossen ist.