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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb IT + Medien
| 10:04 Uhr

LG Köln schränkt Haftung im Bereich Filesharing deutlich ein


Wie sich aus einem kürzlich ergangenen Urteil des Landgerichts Köln ergibt, schränkt dieses die Haftung für (vermeintliche) mittels Filesharing-Programmen begangene P2P-Urheberrechtsverletzungen deutlich ein.

Im zur Entscheidung stehenden Fall hatte der abgemahnte Anschlussinhaber vorgetragen, für die behauptete Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich zu sein. Auch seine Frau und die Kinder hätten die Datei nicht mittels Filesharingprogrammen im Internet zur Verfügung gestellt. Diese seien mehrfach belehrt worden, dass derartige Programme nicht verwendet werden dürfen, die im Haushalt stehenden Rechner seien wiederholt auf Filesharingprgramme kontrolliert worden. Zudem sei das WLAN verschlüsselt und passwortgesichert gewesen.

Das Gericht verneinte eine Verantwortlichkeit. Die Vermutung, dass der Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, sei entkräftet, da auch andere Familienmitglieder Zugriff auf den Anschluss hatten. Damit seien die Rechteinhaber beweispflichtig dafür, wer das Werk aus zum Upload bereit gestellt hat. Dem sei die klagende Partei nicht nachgekommen. Aus dem Umstand, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Computerspiel gehandelt hat, könne nicht auf eine Verantwortlichkeit der Kinder geschlossen werden.

Das Urteil im Volltext:

 

 

LG Köln, Urt v. 11.09.2012, Az.: 33 O 353/11

 

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a ZPO. Dabei waren der Klägerin auch die auf die übereinstimmend für erledigt erklärten Unterlassungsanträge entfallenden Kosten aufzuerlegen. Denn aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass der Beklagte auch diesbezüglich nicht passivlegitimiert ist, die Klägerin also auch insoweit in dem Rechtsstreit unterlegen wäre. Billigkeitsgesichtspunkte, die eine abweichende Kostenverteilung erfordern würden, sind nicht ersichtlich.