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Kategorie: IT + Medien Gamesrecht Geistiges Eigentum & Wettbewerb
| 15:50 Uhr

LG Leipzig: Falsche Angaben zu Werbeeinahmen einer Webseite stellen einen Sachmangel dar


Das Landgericht Leipzig hat mit Urteil vom 05.02.2013, Az.: 04 O 3072/11, in einem von MWW Rechtsanwälte geführten Verfahren entschieden, dass falsch angegebene Werbeeinnahmen einer Webseite einen Sachmangel gem. § 434 BGB darstellen und den Käufer der Webseite zum Rücktritt und Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigen.

Der Kläger hatte eine Rezeptseite über eBay zu einem Kaufpreis von EUR 5.500,00 ersteigert. Die Beklagte hatte angegeben, mit der Webseite unter Einsatz bestimmter Werbeprogramme pro Monat EUR 500,00 - 1.000,00 an Werbeeinnahmen zu erzielen. Die vom Kläger nach Übernahme der Seite erzielten Einnahmen lagen jedoch bei Null. Der Kläger führte dies darauf zurück, dass es sich bei den ebenfalls angegebenen Besucherzahlen um sog. E-Besucher aus künstlichen Besuchsprogrammen handelte. Nach erfolgtem Rücktritt machte der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises zug um zug gegen Rückübertragung der Domain geltend.

Zu Recht, wie das Landgericht Leipzig entschied. Ob auch die Beschickung der Seite mit künstlichen E-Besuchern einen Rücktrittsgrund darstellt, konnte das Gericht offen lassen. Die von der Beklagten im Prozess vorgetragenen Werbeeinahmen lagen deutlich unter den angegebenen EUR 500,00 - 1.000,00, so dass der Klage bereits aus diesem Grunde stattgegeben wurde.