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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb Unternehmen + Steuern IT + Medien
| 15:24 Uhr

LG Mannheim: "Buy Out"-Klauseln in Journalistenverträgen unwirksam


Das Landgericht Mannheim hat mit Urteil vom 05.12.2011, Az.: 7 O 442/11 entschieden, dass die Klausel folgenden Inhalts

"Mit der Bezahlung der vorliegenden Honorarrechnung sind sämtliche Nutzungsrechte, in bekannter oder unbekannter Nutzungsart, umfassend, ausschließlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt abgegolten: Hiervon umfasst sind insbesondere das Printmediarecht inklusive dem Recht zur Erstveröffentlichung, das Recht zur Bearbeitung, Umgestaltung oder Übersetzung, das Recht für Werbezwecke, das Recht der digitalen und sonstigen medialen (TV, Radio) Verwertung und der Datenbanknutzung/Archivnutzung sowie das Recht, die vorgenannten Nutzungsrechte auch auf gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen übertragen zu können."

mit AGB-Recht nicht vereinbar und daher unwirksam ist. Die Klausel führe zu einem "Übermaß an Rechtsübertragung", da der Verwender sich alle denkbaren Nutzungsrechte übertragen lasse.

Im Hinblick u.a. auf die Bestimmung des § 31 Abs. 5 UrhG, nach der das Urheberrecht die Tendenz hat, soweit wie möglich beim Urheber zurückzubleiben, benachteilige die Klausel den Verwendungsgegner unangemessen und sei mit dem Grundgedanken gesetztlicher Regelungen des Urhebergesetzes nicht vereinbar.

Bewertung:

Immer wieder finden sich in Verträgen mit freien Journalisten, Grafikern oder Fotografen Klauseln, nach denen nahezu sämtliche Nutzungsrechte uneingeschränkt auf den Verlag oder Auftraggeber übertragen werden. Die Entscheidung des LG Mannheim zeigt, dass die Verwendungsgegner in solchen Fällen nicht schutzlos gestellt sind und trotz der anderlautendenen - aber in  vielen Fällen unwirksamen - AGB die Möglichkeit haben, z.B. nachträglich weitere Vergütungsansprüche geltend zu machen.