Skip to main content
Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb IT + Medien
| 09:55 Uhr

LG Stuttgart: Anhängen an Produktfotos auf Amazon ist Urheberrechtsverletzung


von RA Dr. Jan-Peter Psczolla
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Landgericht Stuttgart, Urt. v. 25.02.2014, Az.: 17 S 4/13

Wie die Kollegen von Pfitzer-Law berichten, hat das Landgericht Stuttgart in einem aktuellen Urteil vom 25.02.2014, Az.: 17 S 4/13 entschieden, dass ein Händler, der sich an ein fremdes Produktangebot auf Amazon „anhängt“, als Täter einer Urheberrechtsverletzung haftet. Im vorliegenden Fall hatte nicht der Urheber, sondern ein unberechtigter Dritter, das Bild auf Amazon eingestellt, ein Händler hatte sich an das Angebot über die von Amazon vorgesehene Funktion über die EAN bzw. ASIN "angehängt".

Händler haftet als Täter einer Urheberrechtsverletzung

Zur Begründung führt das Gericht aus:

"Als Täter einer Urheberrechtsverletzung haftet auch derjenige, der eine unbefugte Nutzungshandlung zwar nicht selbst vorgenommen, diese aber veranlasst hat. Dabei genügt es, dass der Täter die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt. [...] Eine solche Veranlassung ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Beklagten haben mit ihrem Verhalten wissentlich und willentlich die objektiven Tatbestandsmerkmale einer unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung des Lichtbildes erfüllt, wobei es auf die Frage ihrer Kenntnis von einer damit verbundenen Urheberrechtsverletzung als Merkmal des Verschuldens nicht ankommt. Derjenige, der bei Amazon ein Produkt zum Verkauf anbietet und sich dabei an ein bestehendes Angebot 'anhängt', ist sich darüber im Klaren, dass mit Freischaltung seines Angebots die bei Amazon hinterlegte Produktbeschreibung nebst Lichtbild veröffentlicht wird. Dementsprechend haben die Beklagten mit Freischaltung ihres Angebots die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Lichtbildes über Amazon wissentlich und willentlich veranlasst, auch wenn sie das Lichtbild nicht selbst eingestellt haben."

Kein Anspruch auf Schadensersatz für Fotonutzung

Ein Schadensersatzanspruch für die Nutzung des Bildes wurde vom Landgericht Stuttgart verneint.  Dem Händler könne nicht zugemutet werde, die Einstellung der Bilder auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dies würde die Sorgfaltsanforderungen an die Händler überfordern.

Bewertung:

Die Frage, ob bei der von Amazon vorgesehenen Funktion des „Anhängens an ein fremdes Produktangebot“ eine Urheberrechtsverletzung des Händlers in Betracht kommt, der diese Funktion nutzt, ist umstritten.

Erst kürzlich hat das Landgericht Köln in einem einstweiligen Verfügungsverfahren eine Täterhaftung  des Händlers, der sich an ein Produktbild anhängt, noch abgelehnt (wir berichteten hier und hier).

Eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage steht noch aus.  Wir werden berichteten!