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Kategorie: Unternehmen + Steuern IT + Medien
| 08:45 Uhr

LMK Rhl.-Pf.: Internetauftritt eines Bordellbetreibers beanstandet



Die Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) hat den Widerspruch eines Internetanbieters gegen eine von ihr erlassene Beanstandungs- und Untersagungsverfügung zurückgewiesen.

Die LMK hatte im Juni den Internetauftritt eines Bordellbetriebes untersagt. Die Untersagung erging auf Grundlage eines Beschlusses der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), die als Organ der Landesmedienanstalten tätig wird. Diese hatte festgestellt, dass das betreffende Angebot gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutzstaatsvertrages (JMStV) verstößt, da es geeignet ist, Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren in ihrer Entwicklung zu beeinträchtigen und der Anbieter Maßnahmen, die die Wahrnehmung durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich machen oder wesentlich erschweren, nicht ergriffen hat.

Der Anbieter der betreffenden Website, auf der Mitarbeiterinnen eines Bordells und ihre Dienstleistungen ausführlich bebildert und beschrieben und von Freiern bewertet werden, wollte diese Untersagung nicht hinnehmen und hat gegen den Bescheid der LMK Widerspruch eingelegt. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hat er allerdings nichts vorgetragen, was eine andere Beurteilung des Sachverhalts rechtfertigen könnte. Die LMK hat den Widerspruch daher zurückgewiesen.

Dem Anbieter steht gegen den Widerspruchsbescheid der Klageweg offen.

Quelle: Pressemitteilung der LMK Rheinland-Pfalz vom 29.08.2011