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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb Markenschutz
| 09:18 Uhr

Marke "bonntango" eintragungsfähig - MWW Rechtsanwälte vor dem Bundespatentgericht erfolgreich


In einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht (BPatG) hat dieses mit Beschluss vom 09.05.2012, Az.: 26 W (pat) 522/12, einer von uns eingereichten Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Markeneintragung durch das Deutsche Patent-und Markenamt stattgegeben.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hatte die Anmeldung des Zeichens "bonntango" für die Dienstleistungen "Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien" sowie "Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken" zurückgewiesen. Zur Begründung führte das DPMA aus, das Zeichen vermittele in seiner Gesamtheit einen unmittelbar beschreibenden Sachhinweis hinsichtlich der Bestimmung der beanspruchten Dienstleistungen verbunden mit einer freihaltebedürftigen geographischen Herkunftsangabe.

Die hiergegen eingereichte Beschwerde vor dem BPatG hatte Erfolg. So enthalte der Bestandteil „tango“ für die universell beanspruchten Dienstleistungen keinen beschreibenden Sinngehalt, zudem sei der angemeldeten Marke angesichts der eher sprachunüblichen Zusammenschreibung, die zu einer analysierenden Aufsplittung der hierin enthaltenen Bestandteile zwinge, in ihrer Gesamtheit ohne weitere Gedankenschritte weder etwas über die konkrete geographische Herkunft der Dienstleistungen zu entnehmen, noch ließe sich überhaupt erkennen, ob es bei ihr um ein Angebot von Dienstleistungen handelt, das aus Bonn stammt.

 Aufgrund der Entscheidung wurde die Marke unterdessen eingetragen.