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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb
| 13:42 Uhr

Markenrecht: "Kommune 2.0" nicht als Marke eintragungsfähig


Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 14.10.2015 entschieden, dass die Bezeichnung "Kommune 2.0" nicht als Marke eintragbar ist, da dieser jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.

Der Markenanmelder wollte den Begriff "Kommune 2.0" für diverse Dienstleistungen, u.a. für "Betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung, insbesondere von öffentlichen Verwaltungsdienststellen, kommunalen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsbereichen" sowie für Dienstleistungen im Telekommunikations- und IT-Bereich schützen lassen.

Sowohl das Deutsche Patent- und Markenamt als auch das Bundespatentgericht hielten die Marke nicht für eintragungsfähig. Der Begriff "Kommune 2.0" sei für die beanspruchten Dienstleistungen rein beschreibend. Daran ändere auch die angefügte Ziffernkombination 2.0 nichts, welche als Versionsbezeichnung allgemein ein Inbegriff für die zukunftstaugliche Ausstattung einer bestimmten Sache angesehen werde.

Bewertung:

Die Entscheidung verdient Zustimmung. Begriffe sind nur dann als Marke schützbar, wenn diese ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft aufweisen, d.h. von den angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden werden. Dies ist bei der Bezeichnung "Kommune 2.0" nicht der Fall. Bei Markenanmeldungen sollte die Chance der Eintragungsfähigkeit daher immer im Vorfeld geprüft werden.


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