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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb Markenschutz
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Merkmal der grafischen Darstellbarkeit gilt nicht für Benutzungsmarken


Der BGH hat mit Urteil v. 19.02.2009, Az.: I  ZR 195/06 entschieden, dass das Merkmal der grafischen Darstellbarkeit gem. § 8 Abs. 1 MarkenG, welches für Registermarken erforderlich ist, nicht für Benutzungsmarken gilt.

Die Klägerin beanspruchte eine abstrakte Farbmarke für Klebstoffe, bestehend aus den Farben gelb und schwarz in beliebiger Kombination mit einem überwiegenden gelben Farbanteil, kraft Verkehrsgeltung für sich. Gestützt auf diese Marke ging die Klägerin gegen einen Konkurrenten vor, der einen Sekundenkleber ebenfalls in gelb/schwarzer Ausstattung anbot. Das Oberlandesgericht Köln (Urt. v. 13.10.2006, Az.: 6 U 59/06) verneinte einen Anspruch der Klägerin unter Hinweis auf die mangelnde grafische Darstellbarkeit der als Marke in Anspruch genommenen abstrakten Farbkombination gelb/schwarz. Das Merkmal der grafischen Darstellbarkeit aus § 8 Abs. 1 MarkenG gelte auch für Benutzungsmarken.

Der BGH erteilte dieser Auffassung eine Absage und stellte klar, dass das Merkmal der grafischen Darstellbarkeit nur für Registermarken gilt. Die Bedeutung des Erfordernisses der graphischen Darstellbarkeit liege darin, im Eintragungsverfahren der Beurteilung der Marke eine festgelegte Form zugrunde legen zu können, die Eintragung ins Register überhaupt zu ermöglichen und die Eintragung im Interesse der Allgemeinheit zur Unterrichtung über die in Kraft stehenden Marken und ihren Schutzbereich zu veröffentlichen. Dieser an der Registereintragung anknüpfende Zweck scheide bei Marken kraft Verkehrsgeltung von vornherein aus. Abstrakte Farbkombinationsmarken unterlägen jedoch dem Erfordernis der Bestimmtheit. Diese sah der BGH bei der von der Klägerin als Marke in Anspruch genommenen Farbkombination gelb/schwarz aufgrund der beliebigen Kombinationsmöglichkeiten als nicht gegeben an.

Fazit: Eine erfreuliche Entscheidung, soweit der BGH das Merkmal der graphischen Darstellbarkeit aus § 8 Abs. 1 MarkenG nicht auf Benutzungsmarken anwendet. Der BGH hat sich damit einer von Teilen der Literatur, u.a. auch von Dr. Psczolla (vgl. MarkenR 2007, 193 ff.), vertretenen Auffassung angeschlossen. Schade ist jedoch, dass der BGH die Schutzfähigkeit der abstrakten Benutzungsfarbmarke durch das Erfordernis der Bestimmtheit wesentlich eingeschränkt hat.