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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb IT + Medien
| 09:55 Uhr

OLG Düsseldorf: Filesharing-Abmahnung „völlig unbrauchbare Dienstleistung“


In einem Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe musste das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 14.11.2011, Az.: I-20 W 132/11) über die Berechtigung einer Filesharing-Abmahnung und daraus resultierende Kostenerstattungsansprüche befinden, welche von den Rechteinhabern gegenüber dem Abgemahnten gerichtlich geltend gemacht worden waren.

Die Entscheidung enthält einige interessante Ausführungen zu Filesharing-Verfahren:

Zunächst stellt das OLG Düsseldorf fest, dass es zulässig ist, die Rechteinhaberschaft der Klägerinnen, das Anbieten der streitgegenständlichen Musikdateien über die IP-Adresse und die Zuordnung dieser IP-Adresse zum Anschluss der Beklagten mit Nichtwissen zu bestreiten.  Insofern sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte keinen Einblick in den Geschäftsbetrieb der Klägerinnen,  des „Onlineermittlers“ und des Internetproviders habe.  Dies haben einige unterinstanzliche Gerichte bisher anders gesehen und dem Abgemahnten die nahezu unmögliche Verpflichtung auferlegt, den Nachweis zu führen, dass die Anschlussdaten mglw. unrichtig ermittelt worden sind.

Zudem beanstandete das OLG Düsseldorf, dass es sich bei der in Rede stehenden Abmahnung, für die Kostenerstattung begehrt wurde, um eine „völlig unbrauchbare Dienstleistung“ gehandelt habe.  Hintergrund dieser recht drastischen Wortwahl war, dass die abmahnende Kanzlei den Down- bzw. Upload von insgesamt 304 Musiktiteln beanstandet hatte, hinsichtlich derer eine Rechteinhaberschaft jedoch zu großen Teilen nicht bestand. Das OLG wies darauf hin, dass dem Abgemahnten bei einer solchen Abmahnung nicht möglich sei, eine wirksame Unterlassungserklärung abzugeben. Eine solche Abmahnung könne daher auch keine Kostenerstattungsansprüche auslösen.

Bewertung:

Die vorliegende Entscheidung bedeutet nicht, dass nun sämtliche Filesharing-Abmahnungen unwirksam sind. Vielmehr handelte es sich um eine ältere Abmahnung, welche die beanstandeten Mängel aufwies. Beim Großteil der aktuelleren Abmahnungen werden die Rechtsverletzungen hingegen konkret bezeichnet, so dass die Ausführungen des OLG Düsseldorf nicht ohne weiteres übertragbar sind.