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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb IT + Medien
| 19:14 Uhr

OLG Hamm: Anschlussinhaber kann sich bei Filesharing entlasten

Sekundäre Darlegungslast bei Filesharing nicht überspannnen


von RA Dr. Jan-Peter Psczolla

OLG Hamm, Beschluss vom  04.11.2013, Az.: 22 W 60/13

Das OLG Hamm eine interessante Entscheidung zu der Frage getroffen, unter welchen Umständen von einer Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers für den angeblichen Upload urheberrechtlich geschützter Dateien über Filesharing-Programme auszugehen ist.

BGH: Tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit

Seitdem der BGH in der „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung (Urt. v. 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08) geurteilt hatte, dass eine tatsächliche Vermutung für die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers besteht, wenn über einen Anschluss urheberrechtlich geschützte Dateien getauscht worden sind, überboten sich einige Gerichte in der Strenge der Anforderungen, welche an die Entkräftung dieser Vermutung zu stellen sind.

AG München: Darlegung eines abweichenden Geschehensablaufs

Leidtragende waren vor allem diejenigen, die in den  vergangenen Jahren von den Rechteinhabern zu tausenden vor dem Amtsgericht München (aber auch anderen Amtsgerichten) verklagt worden sind. Für den, der keinen Verantwortlichen namentlich benennen konnte, sah es düster aus. Gefordert wurde die Darlegung eines Sachverhalts, der einen abweichenden Geschehensablauf überwiegend wahrscheinlich macht. Wer aber nicht wusste, wie es zu der Rechtsverletzung gekommen ist und der wahrheitsgemäß vortrug, dass die Kinder oder sonstige Familienmitglieder eine Verantwortlichkeit ebenfalls von sich gewiesen haben, dem wurde entgegengehalten, dass dann ja nur er als Täter in Betracht komme. Ein klassischer Zirkelschluss und faktisch eine Umkehr der Beweislast.

Allerspätestens der Hinweis des Gerichts auf den Kosten-Vorschuss für ein einzuholendes Sachverständigengutachten – der nach den prozessualen Grundsätzen von dem verklagten Anschlussinhaber auszulegen ist – nahm den Beklagten jedweden ernsthaften Handlungsspielraum, so dass diesen nichts anderes übrig blieb, als sich zähneknirschend auf einen Vergleich einzulassen, oder sich verurteilen zu lassen. Beim unbescholtenen Bürger musste zwangsläufig der Eindruck entstehen, dass hier Verurteilungen auf reinen Verdacht hin erfolgen – mit signifikanten finanziellen Folgen für die Betroffenen.

OLG Hamm: Entkräftung der Vermutung muss möglich sein

Das OLG Hamm stellt nunmehr in seiner Entscheidung klar, dass es für die Entkräftung der Vermutung genügt, wenn der Anschlussinhaber seine eigene Täterschaft bestreitet und nachvollziehbar darlegt, dass seine Hausgenossen selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen und diesen ohne permanente Aufsicht durch den Anschlussinhaber nutzen können. Denn bereits hieraus ergebe sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die seiner Alleintäterschaft. Es bleibt zu hoffen, dass sich weitere Gerichte dieser lebensnahen und interessengerechten Betrachtung des OLG Hamm anschließen werden und bald eine höchstrichterliche Klärung durch den BGH erfolgt.

Streitwert für Upload eines Films € 2.000,00

Interessant ist auch, dass das OLG Hamm für den Upload eines Films einen Streitwert von € 2.000,00 - € 2.500,00 für angemessen hielt - die Vorinstanz (LG Bielefeld, Az.: 4 O 76/13) war noch von einem Betrag in Höhe von € 20.000,00 ausgegangen. Dies kann in „Altfällen“, welche noch nicht von der Streitwertdeckelung im Gesetzt gegen unseriöse Geschäftspraktiken unmittelbar betroffen sind, eine gute Argumentationshilfe sein.

Fliegender Gerichtsstand für Altfälle bleibt

Entwarnung kann jedoch noch nicht gegeben werden, da nach wie vor die Rechteinhaber sich die Gerichte, bei denen sie ihre Klagen einreichen, nach deren Entscheidungspraxis aussuchen können. Zwar hat das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, welches im Oktober letzten Jahres in Kraft getreten ist, unterdessen insofern Abhilfe geschaffen, als dass nunmehr die Anschlussinhaber bei ihrem Heimatgericht verklagt werden müssen. Dies gilt aber nicht für Altfälle, wie dies erst kürzlich das OLG Hamburg (Beschl. v. 03.01.2014 - Az.: 5 W 93/13) entschieden hat.