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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb Markenschutz
| 20:38 Uhr

OLG Hamm: "Kondome - Made in Germany" ist irreführend


Die Werbeaussage „KONDOME - Made in Germany“ ist irreführend und
zu unterlassen, wenn die für die Herstellung der Kondome wesentlichen
Fertigungsschritte im Ausland stattfinden. Das hat der 4. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Hamm am 20.11.2012  in einer einstweiligen Verfü-
gungssache entschieden und das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts
Bielefeld bestätigt.

Die Parteien, in Arnstadt und in Bielefeld ansässige Firmen, stellen mit im
Ausland gewonnenen Latex Kondome her und vertreiben diese. Die An-
tragsgegnerin bewarb ihre Produkte mit „KONDOME - Made in Germany“.
Dabei  bezog  sie  die  Rohlinge  aus  dem  Ausland,  um  diese  in  ihrem
Arnstädter Werk – sofern sie als „feuchte Kondome“ verkauft werden soll-
ten – zu befeuchten und im Übrigen zu verpacken und zu versiegeln. In
dem Werk führte sie außerdem eine Qualitätskontrolle durch, um Dichtig-
keit und Reißfestigkeit der Kondome zu ermitteln. Die Parteien streiten
darüber, ob die Bezeichnung der so hergestellten Kondome als „Made in
Germany“ eine irreführende Bewerbung darstellt, weil ein Kunde über die
geographische/betriebliche Herkunft der Produkte getäuscht wird.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat den Tatbestand einer irre-
führenden Werbung bejaht und die Antragsgegnerin zur Unterlassung der
Werbeaussage verurteilt. Die Werbeaussage begründe die Erwartung des
Verbrauchers,  dass  alle  wesentlichen  Fertigungsschritte,  zumindest 
jedoch der maßgebliche Herstellungsvorgang, bei dem die Ware die be-
stimmenden Eigenschaften erhalte, in Deutschland stattgefunden hätten.
Diese Verbrauchererwartung treffe auf die von der Antragsgegnerin ver-
triebenen Kondome nicht zu. In Deutschland werde nur ein Teil der be-
reits im Ausland vorgefertigten Produkte befeuchtet. Hierin liege nur die
Fertigung einer Alternative des Endproduktes. Einsiegeln, Verpacken und
die Qualitätskontrolle hätten mit der Herstellung des eigentlichen Endpro-
duktes nichts mehr zu tun. Dass der Herstellungsprozess der Antrags-
gegnerin den Vorschriften des deutschen Medizinproduktegesetzes genü-
ge, beseitige den Vorwurf wettbewerbswidrigen Handelns nicht.

Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20.11.2012
(I-4 U 95/12), rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung OLG Hamm v. 29.01.2013