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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb IT + Medien Markenschutz
| 08:51 Uhr

OLG Hamm zur Werbung mit Preisnachlässen


OLG Hamm, Urteil vom 28.05.2013 – 4 U 217/12

Die Beklagte betreibt bewarb Ihre Einrichtungshäuser unter der Überschrift „ +++ NUR FÜR KURZE ZEIT +++ NUR FÜR KURZE ZEIT +++“ sog. Küchenwertschecks, die über folgende Beträge lauteten: 500,00 € ab einem Einkaufswert von 2.500,00 €, 1.000,00 € ab einem Einkaufswert von 5.000,00 € und 2.500,00 € ab einem Einkaufswert von 10.000,00 €.

Ferner warb sie mit einem Testurteil der Stiftung Warentest, ohne dass die Fundstelle leserlich angegeben wurde.

Der Kläger verlangt die Unterlassung der vorgenannten Werbung. Damit hatte er keinen Erfolg.

Zwar handelt derjenige nach § 4 Nr. 4 UWG unlauter, wer bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt.

Unter einer solchen „Bedingungen“ für die Inanspruchnahme fallen auch zeitliche Beschränkungen der Aktion. Die Anwendung des § 4 Nr. 4 UWG setzt aber voraus, dass der Unternehmer Bedingungen für die Inanspruchnahme der Vergünstigung aufgestellt hat. Es ist daher lediglich ein Hinweis auf bestehende Bedingungen geboten.

Es kann hier nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Werbung bereits einen bestimmten Termin festgelegt hat, zu dem sie die Werbeaktion (spätestens) beenden wollte, und insofern eine Bedingung für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG bestand.

Einen entsprechenden Beweis dafür hat der Kläger nicht angeboten. Dazu wäre er nach Ansicht des Gerichts aber verpflichtet gewesen. Ihn trifft die Beweislast für die Festlegung eines bestimmten Endzeitpunktes der streitgegenständlichen Rabattaktion durch die Beklagte.

Die in dem Werbeprospekt enthaltene Überschrift „Nur für kurze Zeit“ stellt kein hinreichendes Indiz für die Festlegung eines konkreten Endtermins der Werbeaktion dar. Es ist durchaus möglich, dass die Beklagte – wie sie es vorträgt – ursprünglich keinen festen Zeitraum bestimmt hat und zunächst den wirtschaftlichen Erfolg der Verkaufsförderungsmaßnahme wegen der nicht genau vorhersehbaren Nachfrage abwarten wollte, um dann über die Fortführung oder Beendigung der Werbeaktion zu entscheiden.

Es liegt auch kein Verstoß der Beklagten gegen das Irreführungsverbot vor (§§ 5, 5a UWG).

Dass die Verkaufsförderungsmaßnahme den Charakter als zeitlich begrenzte besondere Verkaufsveranstaltung nicht mehr gewahrt hätte und die Beklagte über die tatsächliche Dauer der Werbeaktion getäuscht hätte, macht der Kläger nicht geltend.  Er wirft der Beklagten auch nicht vor, einen tatsächlich bestehenden Anlass für die Rabattaktion verschwiegen zu haben.

Die Beklagte war im vorliegenden Fall unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, die durchgeführte Werbeaktion bereits im Vorhinein in bestimmter Weise zeitlich zu begrenzen.