Skip to main content
Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb IT + Medien
| 09:17 Uhr

OLG Köln: Kostentragung im EV-Verfahren wegen Filesharing bei zu weiter Unterlassungserklärung


Das OLG Köln musste in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, Beschluss vom 20.05.2011, Az.: 6 W 30/11, in einer besonderen Konstellation über Frage entscheiden, ob ein Betroffener einer Filesharing-Abmahnung, die zu weitgehende Unterlassungspflichten enthielt, die Kosten des sich anschließenden einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen hat, wenn eine Unterlassungserklärung im EV-Verfahren abgegeben wird.

Der Antragsgegner war von der Antragstellerin wegen des angeblichen Uploads eines Hörbuchs im Internet abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert worden. Die von der Antragstellerin dem Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung beschränkte sich nicht auf das konkrete Hörbuch, sondern bezog sich auf sämtliche zugunsten der Antragstellerin geschützten Werke. Weiterhin fand sich in der Abmahnung der Hinweis, dass für den Fall, dass inhaltliche Veränderungen an der Unterlassungserklärung vorgenommen würden, diese die Erklärung insgesamt unwirksam machen könnten.

Der Antragsgegner reagierte auf diese Abmahnung zunächst nicht, worauf die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung beim LG Köln beantragte. Während des EV-Verfahrens gab der Antragsgegner eine Unterlassungserklärung ab, so dass aufgrund von Erledigung des Rechtsstreits nur noch über die Kosten zu befinden war.

Das OLG Köln legte die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auf, da der Antragsgegner keine Veranlassung zu dem gerichtlichen Verfahren gegeben hätte. Es gelte zwar der Grundsatz, der Abgemahnte Anlass zu seiner gerichtlichen Inanspruchnahme gibt, wenn er auf eine Abmahnung hin keine Unterlassungserklärung abgibt, im gewerblichen Bereich genüge insofern das Aufzeigen einer Rechtsverletzung.

Werde jedoch eine Abmahmung außerhalb des gewerblichen Bereichs gegenüber Privatpersonen ausgesprochen, müsse dem Abgemahnten ein Weg gewiesen werden, den abmahnenden Rechteinhaber ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen. Ein solcher Weg werde jedoch nicht aufgezeigt, wenn die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt werde, die weit über den eigentlich bestehenden Unterlassungsanspruch hinausgeht und zudem der Abgemahnte darauf hingewiesen wird, dass für den Fall der Abänderung der Erklärung Kostennachteile entstehen können.

Der Antragsgegner habe somit keinen Anlass zu der gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs gegeben, so dass nach der sofortigen Abgabe der Unterlassungserklärung im EV-Verfahren der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen waren.

Bewertung:

Das OLG Köln hat im vorliegenden Fall zwar die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahren der Antragstellerin auferlegt. Dies jedoch nicht, weil das OLG Köln die Abmahnung bzw. den geltend gemachten Unterlassungsanspruch für unberechtigt gehalten hätte. Im Gegenteil, das OLG Köln ist davon ausgegangen, dass ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner besteht.

Das OLG Köln stellt lediglich fest, dass der Betroffene einer Filesharing-Abmahnung keinen Anlass zur Einleitung gerichtlicher Schritte gibt, wenn die Unterlassungerklärung zu weit formuliert ist und zudem der Hinweis erteilt wird, die Abänderung der Erklärung könne zu Kostennachteilen führen.

Für Abgemahnte, die eine vergleichbare Abmahnung erhalten haben und eine Unterlassungserklärung bisher nicht abgegeben habe, ist die Entscheidung insofern von Vorteil, als dass sie im Falle der Beantragung einer einstweiligen Verfügung den Anspruch noch anerkennen bzw. eine Unterlassungserklärung abgeben können, ohne dass sie die hohen Kosten des Gerichtsverfahrens tragen müssen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Rechteinhaber eine einstweilige Verfügung in Köln beantragen. Ob andere Gerichte dem OLG Köln folgen, welches mit der Entscheidung juristisches Neuland betreten hat, ist völlig offen. Es bleibt somit dabei, dass nach wie vor nicht zu empfehlen ist, auf Filesharing-Abmahnungen überhaupt nicht zu reagieren.

Bisher kaum beachtet: Das OLG Köln hat sich zudem zu der Frage geäußert, ob ein Anschlussinhaber für eine Rechtsverletzung haftet, wenn er selbst zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub war. Dies wurde vom OLG Köln mit der Begründung bejaht, der Anschlussinhaber habe die notwenigen Sicherungsmaßnahmen unterlassen, da er das WLAN während seiner Abwesenheit nicht abgeschaltet habe. M.E. ist die Pflicht zur Abschaltung des WLAN deutlich zu weitgehend und wenig praktikabel. Gleichwohl ist Anschlussinhabern zukünftig zu empfehlen, ihr WLAN bei längeren Abwesenheiten abzuschalten.