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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb
| 09:10 Uhr

OLG Nürnberg: Entfallen der Dringlichkeit bei Einstellung der Verletzungshandlung im Markenrecht

OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.10.2018 – 3 W 1932/18


Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass bei der Verletzung von Markenrechten die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen mangels Dringlichkeit dann ausscheidet, wenn die Verletzungshandlung vom Verletzer eingestellt worden ist und Vortrag des Antragstellers dazu fehlt, warum die Sache so dringlich ist, dass ein Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden kann.

Gibt der Verletzer eine Unterlassungserklärung nicht ab, steht dem Antragsteller der Weg offen, den Unterlassungsanspruch im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zu verfolgen. Viele Gerichte ließen es für die Annahme von Dringlichkeit genügen, wenn der Antragsteller den Anspruch innerhalb der Dringlichkeitsfrist - regelmäßig 1 Monat - bei Gericht geltend macht, ohne dass weiterer Vortrag zum Vorliegen der Dringlichkeit verlangt worden ist. Dies galt auch in Fällen, in denen die Verletzungshandlung unterdessen beendet war, da unterstellt wurde, dass jederzeit mit der Wiederaufnahme des rechtsverletzenden Verhaltens gerechnet werden könne.

Das OLG Nürnberg geht einen anderen Weg und fordert in den Fällen, in denen die Verletzungshandlung eingestellt ist, Vortrag des Antragstellers dazu, warum die Durchsetzung der Ansprüche im einstweiligen Verfügungsverfahren notwendig ist und diese nicht im Rahmen eines "regulären" Hauptsacheverfahrens verfolgt werden können. Fehlt entsprechender Vortrag, kann die Dringlichkeit nicht ohne weitere angenommen werden. Für Anspruchsteller wird es daher in Zukunft wichtig sein, auch zur Eilbedürftigkeit in der Antragsschrift auszuführen. Über die Anforderungen an einen solchen Vortrag zur Dringlichkeit musste das OLG Nürnberg nicht entscheiden, da im streitgegenständlichen Fall jeglicher Vortrag fehlte. Denkbare Aspekte, die vorgebracht werden können, sind aber z.B. die objektiv begründete Besorgnis, dass der Verletzter das Verhalten erneut begehen wird, z.B. weil die Verletzungshandlung einfach zu wiederholen ist oder der Antragsgegner im Rahmen vorgerichtlicher Korrespondenz zu erkennen gegeben hat, dass er sein Tun eigentlich für rechtmäßig hält.

Diese Grundsätze gelten nicht nur im Markenrecht, sondern auch im Urheberrecht oder Designrecht. Allein im Wettbewerbsrecht gibt es eine Dringlichkeitsvermutung (§ 12 Abs. 2 UWG), die jedoch nicht auf marken-, urheberrechtliche- oder designrechtliche Auseinandersetzungen anwendbar.

Wir beraten Sie gerne bei Streitigkeiten im Markenrecht, Urheberrecht, Designrecht oder Wettbewerbsrecht. Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt zu uns auf (Ansprechpartner Rechtsanwalt Dr. Psczolla, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz).