Bekanntlich vertreibt die Firma Haribo Fruchtgummi in Bärenform und ist dabei auch Inhaberin der Wortmarken „Goldbär" und „Goldbären".

Die Firma Lindt vertreiben seit einigen Jahren in Goldfolie verpackte Schokoladenfiguren in Bärenform, die eine rote Schleife um den Hals tragen. Dadurch sah Haribo eine Verletzung der vorgenannten Marken. Die Verpackung des Lindt-Teddys in goldener Folie sei nichts anderes als die bildliche Darstellung des Wortes „Goldbär". Der Käufer würde den Lindt- Teddy der Firma Haribo zuordnen.

Diese gedankliche Verknüpfung zwischen den beiden Bären wollte Haribo verhindern und den Verkauf des Lindt-Bären verbieten lassen.

Letztlich hat das OLG Köln die Klage abgewiesen (Az: 6 U 230/12). Zunächst stellte das Gericht allerdings fest, dass auch unterschiedliche Markenformen einander ähnlich sein können: wie hier das Wort „Goldbär“ und die dreidimensionalen Gestaltungen – die Figur an sich.

Unter Zugrundelegung des Gesamteindrucks der angegriffenen Aufmachung des Produkts verneinte es dann aber eine hinreichende Ähnlichkeit. Letztlich besteht nach Ansicht des Gerichts eben keine ausreichende Ähnlichkeit zwischen den beiden Produkten. Der Lindt-Teddy stellt lediglich eine logische und einheitliche Fortsetzung der Lindt- Produktlinie dar. Die Aufmachung – Goldfolie und rote Schleife – orientiert sich maßgeblich an dem hinlänglich bekannten „Goldhasen". Dies werde noch durch den Aufdruck der Bezeichnung „Lindt" nebst Logo bzw. der Aufdruck „Lindt-Teddy" verstärkt. Im Ergebnis darf der Teddy daher (vorerst) weiter verkauft werden.

Allerdings ist das letzte Wort in der Auseinandersetzung noch nicht gesprochen, da gegen die Entscheidung des OLG Köln Revision eingelegt wurde. Bald wird sich also der BGH mit der Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Gestaltung befassen.

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