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Treuhänder muss Domain im Wege der Umschreibung herausgeben


Ein Treuhänder, der eine Domain für einen Dritten treuhänderisch auf seinen Namen registriert hat, ist nach einer Entscheidung des BGH (Urt. v. 25.03.2010, Az.: I ZR 197/08 – braunkohle-nein) dazu verpflichtet, die Domain an den Treugeber herauszugeben, § 667 BGB. Anders als bei marken- oder namensrechtlichen Sachverhalten ist der Anspruch nicht nur darauf gerichtet, dass der eingetragene Domaininhaber in die Freigabe der Domain gegenüber dem Registrar einwilligt. Vielmehr folgt aus dem Treuhandverhältnis ein Anspruch auf Umschreibung der Domain auf den Treugeber.