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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb
| 11:58 Uhr

Urheberrecht: Kein Urheberrechtsschutz für "Wenn das Haus nasse Füsse hat"


Das OLG Köln hat mit Urteil v. 08.04.2016, Az.: 6 U 120/15 entschieden, dass der Satz "Wenn das Haus nasse Füsse hat" mangels erforderlicher Schöpfungshöhe nicht urheberrechtlich schutzfähig ist.

Auf Unterlassung geklagt hatte ein Verlag, dessen Autor den Satz als Untertitel für ein Buch verwendet hatte, welches sich mit der Mauerwerkstrockenlegung befasste. Die Beklagten hatten über ihre Webseite mit dem Slogan für Dienstleistungen der Mauerwerkstrockenlegung geworben.

Das OLG Köln bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, welche die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des Slogans bereits verneint hatte. Im vorliegenden Fall fehle es an der erforderlichen geistigen Schöpfung. Gerade bei kurzen Texten seien die Anforderungen an die Originalität und eigenschöpferische Prägung hoch, die beim Satz "Wenn das Haus nasse Füsse hat" nicht erreicht seien. Der Satz weise keine besondere sprachliche Gestaltung auf, sondern sei der Alltagssprache entnommen.

Bewertung:

Der Entscheidung des OLG Köln ist zuzustimmen. Dem in Rede stehenden Satz fehlt es an der erforderlichen Originalität, so dass insbesondere auch im Hinblick auf Kürze des Satzes urheberrechtlicher Schutz nicht in Betracht kommt.

Die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Sätzen oder Textübernahmen ist aber immer eine Frage des Einzelfalls. Dem Zitat "Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut" hat das Landgericht München die Schutzfähigkeit aufgrund der vorhandenen "Wortakrobatik" zugesprochen.

In vielen Fällen, in denen nicht nur einzelne Sätze sondern mehrere Textzeilen übernommen werden, kommt eine Urheberrechtsverletzung jedoch in Betracht.

Unser Team von MWW Rechtsanwälte berät Sie umfassend in urheberrechtlichen Fragestellungen. Setzen Sie sich gerne unverbindlich mit uns in Verbindung (Ansprechpartner Dr. Psczolla, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht)!