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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb Markenschutz
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Verwechslungsgefahr zwischen „Becker“ und „Barbara Becker“


EuGH, Urt. v. 24. Juni 2010, Az.: C-51/09 P : Der EuGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob zwischen den Marken „Barbara Becker“ und „Becker“, welche für die identischen Waren markenrechtlichen Schutz beanspruchen, Verwechslungsgefahr besteht. Die Firma Harman Becker, welche über eine ältere Marke „Becker“ u.a. für Autoradios und Navigationssysteme verfügte, hatte Widerspruch gegen die Anmeldung der Marke „Barbara Becker“ eingelegt. Das vorinstanzliche EUG hatte die Verwechslungsgefahr bejaht, da dem Nachname eine höhere Unterscheidungskraft zugemessen würde als dem Vornamen und dem Bestandteil „Becker“ in der Wortkombination „Barbara Becker“ eine selbstständige kennzeichnende Stellung zukomme. Der EuGH hob das Urteil des EuG auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das EuG zurück. Das EuG habe nicht ausreichend begründet, warum der Bestandteil „Becker“ in der Namensmarke „Barbara Becker“ eine selbständig kennzeichnende Stellung innehabe. Auch wenn der Nachname im Allgemeinen eine größere Unterscheidungskraft besitze, sei zu berücksichtigen, dass die Unterscheidungskraft bei gängigen Nachnamen geringer sein könne. Außerdem sei die Bekanntheit von Frau Becker zu berücksichtigen, da diese Bekanntheit von Einfluss auf die Wahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise sein kann.