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Kategorie: Unternehmen + Steuern Geistiges Eigentum & Wettbewerb
| 08:14 Uhr

VG Berlin: Finanzministerium muss Anwaltshonorare offenlegen


Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) muss der Verlegerin einer Tageszeitung Auskunft über die Honorare erteilen, die es einer Anwaltskanzlei für deren Beratertätigkeit in der Zeit von 2005 bis 2009 gezahlt hat. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Das BMF hatte die Kanzlei unter dem damaligen Finanzminister Peer Steinbrück u.a. mit der Beratung zu Gesetzgebungsvorhaben im Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise beauftragt. Das BMF lehnte den Antrag auf Auskunft über die Gesamtsumme der im fraglichen Zeitraum gezahlten Beraterhonorare ab, weil ansonsten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Kanzlei verletzt würden und ein Zusammenhang zwischen den jeweiligen Honorarsummen nicht hergestellt werden könne.

Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts gab dem Eilbegehren statt. Nach dem Berliner Pressegesetz seien alle Behörden verpflichtet, der Presse zur Erfüllung ihrer Aufgabe Auskünfte zu erteilen. Dem BMF stehe demgegenüber kein Auskunftsverweigerungsrecht zu. Die privaten Interessen der Kanzlei seien bei einer Abwägung mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht schutzwürdig. Mit Blick auf die kommende Bundestagswahl im Herbst 2013 bestehe ein breites öffentliches Interesse an umfassender Information über den Kanzlerkandidaten der SPD; dieses erstrecke sich – neben dessen schon bisher breit in der Öffentlichkeit diskutierten Nebeneinkünften in der Zeit als einfacher Bundestagsabgeordneter- auch auf Fragen der bisherigen Führung von politischen Ämtern. Die Informationen hierüber seien für eine Wahlent-scheidung der Bürger relevant. Durch die Erteilung der begehrten Auskunft seien etwaige Geschäftsgeheimnisse der Kanzlei, die sich auf den Zeitraum zwischen 2005 und 2009 bezögen, allenfalls geringfügig betroffen, und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb hierdurch zum jetzigen Zeitpunkt noch Wettbewerbsnachteile entstehen könnten. Da das Informationsinteresse der Öffentlichkeit maßgeblich von der Aktualität der Berichterstattung abhänge, sei die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen; eine rechtskräftige Entscheidung in einem noch anzustrengenden Hauptsacheverfahren könne bis zur Bundestagswahl jedoch nicht mehr erwartet werden, weswegen der Anspruch unmittelbar erfüllt werden müsse.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Beschluss vom 20. Dezember 2012, VG 27 L 259.12

Quelle: Pressemitteilung VG Berlin v. 21.12.2012