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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb
| 09:11 Uhr

Wettbewerbsrecht: Können Freundschaftsanfragen über Facebook einen Wettbewerbsverstoß darstellen?


von RA Dr. Jan-Peter Psczolla
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Jeder kennt die Möglichkeit, über ein Facebook-Profil „Freundschaftsanfragen“ an andere Facebook-Nutzer zu schicken. Der Empfänger erhält über sein Facebook-Profil eine Nachricht über den Erhalt der Freundschaftsanfrage. Ebenfalls wird er über die bei der Registrierung bei Facebook angegebene E-Mail-Adresse über die Anfrage unterrichtet.

Eine Freundschaftsanfrage ist allerdings nur über ein „Facebook-Profil“ möglich, welches für die private Nutzung vorgesehen ist. Für gewerbliche Facebook-Auftritte muss eine sog. „Facebook-Seite“ angelegt werden, welche über einen eingeschränkten Nutzungsumfang verfügt.

Wie aber ist es zu beurteilen, wenn ein Facebook-Nutzer ein Facebook-Profil entgegen den Bedingungen von Facebook gewerblich nutzt, etwa indem er sein Unternehmenslogo als Profilbild einbindet und über dieses Facebook-Profil Freundschaftsanfragen an andere Nutzer schickt?

Freundschaftsanfrage als Wettbewerbsverstoß

Die Übersendung der Freundschaftsanfrage über das Nachrichtensystem von Facebook bzw. die damit verbundene Benachrichtigung per E-Mail stellt sich als Werbung unter Verwendung elektronischer Post i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar und ist somit wettbewerbswidrig.

Der Begriff der „Werbung“ ist weit zu verstehen. Er umfasst alle Formen der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen dienen. Die Freundschaftsanfrage unter Verwendung eines gewerblichen Profils, z.B. mit einem eingefügten Logo als Profilbild ist dazu geeignet, die angesprochenen Nutzer auf das Dienstleistungsangebot des Versenders der Freundschaftsanfrage aufmerksam zu machen.

Die Übersendung der Freundschaftsanfrage mit dem Nachrichtensystem von Facebook stellt sich auch als Werbung „mittels elektronischer Post“ dar. Dabei handelt es sich um jede über ein öffentliches Kommunikationsnetz verschickte Text-, Sprach-, Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers gespeichert werden kann. Entsprechendes gilt für die Benachrichtigung über die Freundschaftsanfrage per E-Mail.

Die Empfänger werden in den Erhalt der Freundschaftsanfrage regelmäßig nicht im Vorhinein ausdrücklich eingewilligt haben. Eine ausdrückliche Einwilligung kann auch nicht in dem Umstand erblickt werden, dass nur Nutzer Freundschaftsanfragen erhalten können, welche bei Facebook angemeldet sind und damit auch die dortigen Nutzungsbedingungen akzeptiert haben. Diese sehen gerade keine gewerbliche Nutzung eines Facebook-Profils vor, diese ist ausschließlich den Facebook-Seiten vorbehalten, über die jedoch keine Freundschaftsanfragen gestellt werden können.

Fazit:

Wer Facebook als Marketinginstrument nutzt, sollte sich auf die vorgesehene Möglichkeit zur Unterhaltung einer gewerblichen Facebook-Seite beschränken. Freundschaftsanafragen oder andere Kontaktaufnahmen ohne vorherige Einwilligung der Nutzer können kostspielige Abmahnungen bzw. wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen nach sich ziehen.

Unser Team von MWW Rechtsanwälte berät Sie in allen Fragen des Social-Media-Rechts sowie zum Wettbewerbsrecht. Setzen Sie sich gerne unverbindlich mit uns in Verbindung (Ansprechpartner Dr. Psczolla)!