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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb
| 16:24 Uhr

Wettbewerbsrecht: LG Frankfurt verbietet Rabattaktion von myTaxi


Die 6. Kammer für Handelssachen (Az. 3-06 O 72/15) hat in einem am 19.01.2016 verkündeten Urteil der Beklagten des Verfahrens untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Geltungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes im Verkehr mit Taxen Fahrgästen, die eine Taxifahrt über eine von der Beklagten verwendete Taxi-Bestell-App bestellt haben und/oder den Fahrpreis über diese Taxi-Bestell-App zahlen, einen Preisnachlass auf den Fahrpreis, der dem amtlich festgesetzten Taxitarif entspricht, in Form einer Gutschrift bzw. eines Gutscheins zu gewähren, wenn die Taxifahrt innerhalb des Geltungsbereichs der amtlich festgesetzten Tarife durchgeführt wurde.

Das Gericht sieht in der Gewährung eines Preisnachlasses eine unlautere geschäftliche Handlung i.S.v. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 39 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz. § 39 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz verbiete die Gewährung von Preisnachlässen. Zwar biete die Beklagte nicht selbst Beförderungsleistungen an, sondern sei lediglich Vermittler. Sie unterliege gleichwohl den Verpflichtungen aus dieser Vorschrift, zumal ihre Tätigkeit im Rahmen der Rabattaktionen über die eines klassischen Vermittlers hinausgehe.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, sondern kann mit der Berufung angefochten werden.

Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt v. 19.01.2016