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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb
| 08:41 Uhr

Wettbewerbsrecht | OLG Koblenz: Fehlender Hinweis auf Streitschlichtungsplattform ist Wettbewerbsverstoß

OLG Koblenz, Urt. v. 25.01.2017 - Az.: 9 W 426/16


Wie der Kollege Dr. Bahr aus Hamburg berichtet, hat sich nun auch das OLG Koblenz mit der Frage beschäftigt, ob ein fehlender Hinweis auf die OS-Streitschlichtungsplattform einen Wettbewerbsverstoß darstellt (OLG Koblenz, Urt. v. 25.01.2017 - Az.: 9 W 426/16). 

Dies wurde vom OLG Koblenz mit zutreffender Begründung bejaht. Insbesondere treffe die Informationspflicht auch Händler auf ebay, selbst wenn ebay selbst einen entsprechenden Hinweis bereits vorhält. Das OLG Koblenz führt insofern aus: 

"Der Regelungszweck der ODR-Verordnung gebietet eine weite Auslegung des Begriffs „Website“ dahingehend, dass hierunter auch Angebotsseiten von Online-Unternehmern auf Online-Marktplätzen fallen.

Sinn und Zweck der in der EU-Verordnung geregelten Verpflichtung ist es nämlich, das Vertrauen der Verbraucher in den digitalen Binnenmarkt zu stärken, damit der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen auch im Online-Bereich gewährleistet wird.

Dies setzt nach Erwägungsgrund 2 der ODR-Verordnung voraus, dass die Verbraucher Zugang zu einem einfachen, effizienten, schnellen und kostengünstigen Streitbeilegungsverfahren für Streitigkeiten aus Online-Verkäufen oder Online-Dienstleistungen haben. Um ein solches, über die OS-Plattform zur Verfügung gestelltes Streitbeilegungsverfahren überhaupt nutzen und dessen Möglichkeiten bei der
Kaufentscheidung berücksichtigen zu können, bedarf es einer einfach zugänglichen
Kenntnisnahmemöglichkeit der OS-Plattform bei möglichst vielen Verbrauchern.

Der Verzicht auf eine eigene Verlinkung durch die auf Online-Marktplätzen tätigen Online-Unternehmer gewährleistet gerade nicht, dass Verbraucher auf einfache Weise Kenntnis von dem Streitbeilegungsverfahren nehmen können, wenn sie - wie im Regelfall - die sie interessierenden Angebote des Onlinehändlers studieren, ohne nach weitergehenden Informationen zu einem Vertragsabschluss mit eben diesem Händler auf der Verkaufsplattform eines Online-Marktplatzes zu suchen."

Händler, die auf Internetplattformen wie ebay oder Amazon ihre Produkte verkaufen, können sich somit nicht darauf berufen, dass über die Webseite des Plattformbetreibers der Hinweis auf die Streitschlichtungsplattform bereits erteilt wird.