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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb
| 08:18 Uhr

Wettbewerbsrecht: OLG Koblenz verbietet Werbung für Magnetfeldtherapie


Ärzte dürfen für eine von ihnen angebotene Magnetfeldtherapie nicht damit werben, diese aktiviere  das Immunsystem sowie die Selbstheilung  und könne Schmerzen lindern, weil diese Angaben eine therapeutische Wirksamkeit dieser Therapie suggerieren, die wissenschaftlich  nicht belegt ist. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden (Az. 9 U 1181/15).

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte ein niedergelassener Arzt im Internet für eine von ihm angebotene Magnetfeldtherapie mit den Angaben geworben, durch ein individuell abgestimmtes pulsierendes Energiefeld, das um eine bestimmte Körperstelle aufgebaut werde, könnten die Selbstheilung des Körpers aktiviert und Schmerzen gelindert werden. Sehr gute Erfolge habe er bei der Behandlung von Rückenleiden, Gelenkverschleiß an Knien und Hüfte, Rheuma und Prellungen  erzielt; auch bei Migräne und Durchblutungsstörungen könne die pulsierende Magnetfeld-Therapie nachhaltig helfen.  Obwohl die Wirkung der Behandlung bisher noch nicht wissenschaftlich bestätigt sei, beobachte er in seiner Praxis täglich erfreuliche Therapieerfolge.
Diese Werbeangaben hat der Arzt künftig  zu unterlassen, weil sie irreführend und damit unzulässig sind, urteilte der für Wettbewerbssachen zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz. Sie suggerieren nach Auffassung der Richter nämlich eine therapeutische Wirksamkeit der Therapie, obwohl eine solche wissenschaftlich nicht belegt ist. Daran ändert auch der Hinweis auf den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit der Therapie nichts, zumal der Arzt in der Fortsetzung dieses Satzes zum Ausdruck gebracht hatte, dass er in seiner Praxis täglich erfreuliche Therapieerfolge beobachte.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz v. 22.06.2016